Elektronische Widerspruchseinlegung
Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen
Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rechtsverordnung vom 1. April 2016 (GVBl. S. 69) und das Inkrafttreten des bayerischen EGovernment-Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich.
Dies gilt auch für die unmittelbare Klageerhebung
1. Widerspruchseinlegung
Für Widersprüche stehen am Landratsamt Miesbach daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet:
b. Elektronisch
Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden.
Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkung!
Zulässig ist am Landratsamt Miesbach in elektronischer Form nur:
aa. Qualifiziert elektronisch signierte Erklärung (qeS)
Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an
buergerservice@lra-mb.bayern.de
bb. (Einfach) elektronisch signierte Erklärung über ein besonderes elektronisches Postfach
Nutzung der verschlüsselten Kommunikation eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), Behördenpostfachs (beBPO), Bürger- und Organisationspostfachs (eBO) oder Mein Justizpostfachs (MJP)
Um sich Mein Justizpostfach einrichten zu können, benötigen Sie ein Nutzerkonto bei der BundID (Achtung nicht BayernID). Falls Sie noch kein Nutzerkonto bei der BundID besitzen, können Sie sich über folgenden Link ein solches einrichten: id.bund.de
Sobald Sie ein Nutzerkonto bei der BundID besitzen, können Sie Mein Justizpostfach unter folgendem Link einrichten: mjp.justiz.de
Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen gegen behördliche Bescheide nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte der Ihrem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
2. Klageerhebung
Nähere Informationen zur klassischen und elektronischen Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).