Einwendungen
Während der ersten Auslegungsphase sind zahlreiche Rückmeldungen eingegangen. Insgesamt gab es 870 Einwendungen von Bürgerinnen, Bürgern, Vereinen und Gemeinden.
Eine vollständige Kategorisierung nach Interessensgruppen liegt noch nicht vor. Schon jetzt ist aber erkennbar, dass die Rückmeldungen ein breites Spektrum abdecken: Sie kommen von Bürgerinnen und Bürgern, Grundstückseigentümern und Landwirten, von Gemeinden sowie von Interessenvertretungen aus Naturschutz, Tourismus und Sport. Inhaltlich reicht das Spektrum von grundsätzlicher Kritik an der Notwendigkeit von Landschaftsschutzgebieten über Detailfragen bis hin zu konstruktiven Vorschlägen.
Dabei ist allerdings festzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einwendungen nicht gerechtfertigt ist, während andere durchaus nachvollziehbare Anregungen und Hinweise enthalten. Es gibt zudem positive Rückmeldungen sowie konkrete Forderungen, etwa nach der Herausnahme oder Hereinnahme einzelner Grundstücke. Insgesamt zeigt sich, dass die Diskussion sehr vielschichtig verläuft.
Die bisherigen mehr als 800 Einwendungen sind bereits alle von der UNB sowie der Arbeitsgruppe Landschaftsschutzgebiete geprüft und die berechtigen in die Entwürfe eingearbeitet worden. Nur einzeln beantwortet wurden diese von der Verwaltung noch nicht. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht erforderlich aus rechtlicher Sicht, sagt Abteilungsleiterin Dr. Franziska-Maria Kreuzinger. Eine Beantwortung geschieht zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Beschlussfassung durch den Kreistag.
Warum die Einwendungen bisher noch nicht beantwortet wurden
Rechtlicher Rahmen
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten ist im Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) geregelt. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, zu welchem Zeitpunkt Einwendungen beantwortet werden müssen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Verfahren ausdrücklich bestätigt: Eine Antwort vor der zweiten Auslegung der Entwürfe ist rechtlich nicht erforderlich (BayVGH, Urteil v. 13.12.2016, Az. 14 N 15.295).
Zuständigkeit des Kreistags
Die Entscheidung über die LSG-VOen liegt beim Kreistag. Die Verwaltung bereitet die Unterlagen, einschließlich der Einwendungen, lediglich für die Entscheidung des Kreistags vor.
Eine vorzeitige Beantwortung der Einwendungen würde die Einschätzung des Kreistags vorwegnehmen. Außerdem könnte sich durch die zweite Auslegung Änderungsbedarf ergeben, wodurch eine bereits versandte Antwort falsch oder irreführend wäre.
Informationen für die Bevölkerung
Auch wenn die Einwendungen noch nicht formal beantwortet wurden, werden die wichtigsten Themen und Fragen bereits transparent auf der Homepage behandelt.Zusätzlich stehen weiteres Informationsmaterial zu Kernthemen wie Landwirtschaft und Mountainbiken bereit.
Gesetzlich müssen Betroffene in den Antwortschreiben nur darüber informiert werden, ob ihrer Einwendung teilweise oder vollständig gefolgt wurde, soweit dies aus dem geänderten Verordnungstext hervorgeht. Eine detaillierte Begründung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mit der Bereitstellung der Erläuterungsberichte und ergänzenden Informationen geht das Landratsamt über diese Vorgaben hinaus.