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Ist Autowaschen auf dem Privatgrundstück erlaubt?

Autowaschen mit Putzmitteln, Motorwäsche, Verwendung von Dampfstrahlern etc. ist verboten.

Das Waschen nur mit klarem Wasser ist erlaubt, da keine nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften erfolgt.

In Wasserschutzgebieten ist auf alle Fälle die Schutzgebietsverordnung zu beachten. Es wird empfohlen, in diesen Gebieten grundsätzlich auf das Autowaschen zu verzichten.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer (Grundwasser, oberirdische Gewässer) verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 und 9 WHG) zu vermeiden.

Sofern die Autowäsche mit Putzmitteln erfolgt oder mit Dampfstrahlern (Heißwasser) Unterboden, Motor oder Räder gereinigt werden, entsteht Abwasser (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG) durch Vermischung mit Öl, Bremsabrieb, Salz u.a..

Durch die Versickerung oder Einleitung von Abwasser ist der erlaubnispflichtige Tatbestand der Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einleiten von Stoffen in Gewässer) gegeben, was nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 48 Abs. 1 S. 1 WHG zu versagen wäre.

Damit stellt das Autowaschen eine Ordnungswidrigkeit nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG dar (Bußgeldkatalog „Umweltschutz“, Bußgeld 100 bis 500 €).