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Gaststätten

Der Begriff der Gaststätte wird in Deutschland durch das Gaststättengesetz (GastG) geregelt.
Nach § 1 GastG liegt der Betrieb einer Gaststätte vor, wenn

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) werden

und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Anmeldung der Gaststätte

Das Gaststättengewerbe muss immer über die Gemeinde, in deren Bereich sich die Schank- und/oder Speisewirtschaft befindet, zeitnah angemeldet werden. Das gilt auch, wenn keine Gaststättenerlaubnis erforderlich ist.

Erfordernis einer Gaststättenerlaubnis

Wer eine Schank- und/oder Speisewirtschaft betreibt und dabei alkoholische Getränke verabreichen möchte, benötigt eine Gaststättenerlaubnis. (§ 2 GastG)

Keine Erlaubnis benötigt, wer lediglich

  • zubereitete Speisen,
  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben und/oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an Hausgäste

abgibt.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreib einer Schank- und Speisewirtschaft
    (Erhältlich über die Gemeinde in deren Bereich sich die Gaststätte befindet oder unter dem folgenden Link: Gaststättenantrag),
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate),
    bei der Wohnsitzgemeinde des Antragssteller/Geschäftsführer zu beantragen,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate),
    bei der Gemeinde zu beantragen, in deren Bereich sich die Gaststätte befindet,
  • Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG),
  • Nachweis über die lebensmittelrechtliche Unterweisung bei der Industrie- und Handelskammer ("Gastwirteunterrichtung") oder über eine Ausbildung im lebensmittelrechtlichen Bereich (z. B. Koch, Metzger),
    Zur Gastwirteunterrichtung der IHK
  • Miet-/Pachtvertrag,
  • Grundriss- und Lageplan über die gewerblichen Räume (bei Neu-/Umbauten),
    ACHTUNG: Bei Neuerrichtung einer Gaststätte bzw. Änderung der Räume (zusätzllich Gastraum, Terrassenerweiterung) oder der Betriebsart (z.B. Gemüseladen in Café, Speiselokal in Diskothek) informieren Sie sich bitte vor Antragstellung beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde, ob eine Baugenehmigung oder eine Nutzungsänderung erforderlich ist. Weiterführende Informationen des Staatlichen Bauamtes
Bei Anträgen von juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, e.V.) benötigen wir zudem
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) für die jurist. Person zur Vorlage bei einer Behörde,
    bei der Gemeinde zu beantragen in deren Bereich sich die Gaststätte befindet.
  • aktueller Handelsregisterauszug,
  • Gesellschaftsvertrag (nur bei Firmen, die noch nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Bitte geben Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Betriebssitzgemeinde ab. Der Antrag wird dann von der Gemeinde mit der erforderlichen gemeindlichen Stellungnahme an das Landratsamt zur Bearbeitung weitergeleitet.

 

Anzahl der Toiletten

Der folgenden Tabelle können Sie die Mindestanzahl der notwendigen Toiletten in Ihrer geplanten Gaststätte entnehmen:

Bitte beachten Sie, dass in jedem Fall mindestens eine Personaltoilette (abhängig von der Beschäftigtenanzahl) noch hinzukommt.

Vorläufige Erlaubnis

Bei Übernahme einer bereits bestehenden Schank- und/oder Speisewirtschaft kann zusätzlich zum Gaststättenantrag auch ein Antrag auf eine vorläufige Erlaubnis gestellt werden (§ 11 GastG). Der Antrag kann auf der dritten Seite des Gaststättenantrages oder formlos gestellt werden.

Voraussetzungen:

  • aktueller Pachtvertrag,
  • Fortführung der Gaststätte in der Art und Weise wie sie vom vorherigen Gastwirt betrieben wurde,
  • Gaststätte darf nicht länger als drei Monate stillgelegt sein.

 

Stellvertretererlaubnis

Nach § 9 Gaststättengesetz (GastG) benötigt eine Stellvertretungserlaubnis, wer ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will. 

Ein Betriebsinhaber ist nicht verpflichtet, ständig in seiner Gaststätte anwesend zu sein. Er kann sich hierbei durch eine Person seines Vertrauens (z.B. Ehegatte, naher Verwandter) vertreten lassen. Diese Person wird jedoch nicht automatisch zu einem Stellvertreter i.S.d. § 9 Gaststättengesetz (GastG).

Ein wesentliches Merkmal des Stellvertreters nach § 9 Gaststättengesetz (GastG) ist, dass dieser in einem Angestelltenverhältnis zum Betriebsinhaber stehen muss. Er kann keinesfalls als selbständiger Gewerbetreibender (mit der Folge einer Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung – GewO) eine Gaststätte führen.

Eine Stellvertretungserlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Ein Stellvertreter kann auch mehrere Betriebe führen, wobei für jeden einzelnen Betrieb eine eigene Stellvertretererlaubnis erforderlich ist. Auch möglich ist, dass für einen Gaststättenbetrieb mehrere Stellvertretungserlaubnisse an natürliche oder juristische Personen erteilt werden.
Ist der Betreiber der Gaststätte eine juristische Person (AG, Genossenschaft, Verein, GmbH o.ä.), benötigt der jeweilige rechtliche Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer o.ä.) keine Stellvertretungser-laubnis, da er bereits kraft Gesetzes befugt ist, die juristische Person zu vertreten.

Gültigkeit:

Die Stellvertretungserlaubnis erlischt, sobald die dazugehörige Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn mit der Stellvertretung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen wird oder der Betriebsinhaber die Stellvertretung zurück nimmt.

Vorläufige Stellvertretererlaubnis:

Nach § 11 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) kann eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis erteilt werden, wenn eine (endgültige) Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättenerlaubnis (GastG) oder eine vorläufige Gaststättenerlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz (GastG) vorliegt.

Notwendige Unterlagen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate),
    bei der Wohnsitzgemeinde des Antragssteller/Geschäftsführer zu beantragen,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate),
    bei der Gemeinde zu beantragen, in deren Bereich sich die Gaststätte befindet.

Kosten:

  • 10 % von der Gebühr der Gaststättenerlaubnis,
  • zuzüglich Postauslagen.

 

Kosten

Bitte beachten Sie, dass neben den unten aufgeführten, weitere Kosten entstehen können (z. B. für die Abnahme durch die Lebensmittelüberwachung sowie den Betrieb von Shishas oder einer Diskothek).

Endgültige Erlaubnis:

  • Gastraum 7 €/m²
  • Nebenraum 5 €/m²
  • Saal 1,50 €/m²
  • Biergarten/Terrasse 1,50 €/Sitzplatz
  • zuzüglich Gebühren für Stellungnahmen anderer Fachbereiche und Postauslagen

Vorläufige Erlaubnis:

  • 150 € für drei Monate
  • zuzüglich Postauslagen

Stellvertretererlaubnis:

  • 100  € für die Stellvertretererlaubnis
  • 75 € für die vorläufige Stellvertretererlaubnis
  • zuzüglich Postauslagen

 

 

Lebensmittelüberwachungsbezirke


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