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Landratsamt

Das Landratsamt als Kreisverwaltung hat eine Doppelfunktion: Es ist sowohl kommunale Selbstverwaltungsbehörde als auch Untere staatliche Verwaltungsbehörde. Hier gilt die staatliche Verwaltungshierarchie: Das Landratsamt mit dem Landrat an der Spitze ist an die Weisungen der vorgesetzten Staatsbehörden (Bezirksregierungen und Ministerien) gebunden.

Als staatliche Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt beispielsweise zuständig für Gesundheit, Baugenehmigungen, Soziales, Ausländerangelegenheiten, Straßenverkehr, Führerscheine und Kfz-Zulassung, Gaststättenerlaubnisse, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Katasterwesen, Kommunalaufsicht, Natur- und Umweltschutz sowie Jugendhilfe.

Als Kreisbehörde ist sie eigenverantwortlich zuständig für die Abwicklung der laufenden Verwaltung, z. B. für Aufgaben als Schulträger, den Öffentlichen Personennahverkehr, Abfallwirtschaft oder Krankenhäuser als Träger oder Aufsichtsbehörde. Relevante Entscheidungen trifft der Kreistag. Er entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises und kann Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises festlegen. Im Gegensatz hierzu führt der Landrat die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Kreistags aus.