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Ausfuhrkennzeichen - Zollkennzeichen - Internationale Zulassung

Einem Fahrzeug wird dann ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt, wenn es mit eigener Triebkraft in einen anderen Staat verbracht (ausgeführt) werden soll. Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich.

Bei zugelassenen Fahrzeugen sind die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.
Die Zulassung erfolgt befristet. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis (BE) ist vorgeschrieben.

Als Nachweis einer BE gelten:

  • Übereinstimmungsbescheinigung (in Papierform notfalls als Zweitschrift vom Hersteller)
  • Datenbestätigung des Herstellers
  • Bescheinigung über Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges
  • Gutachten (bisher § 21 StVZO) (sofern die vorangegangenen Dokumente nicht existieren)
  • Die Hauptuntersuchung muss mindestens so lange gültig sein, wie die internationale Zulassung gültig (befristet) ist.
  • Eine Internationale Zulassung kann längstens für ein Jahr zugeteilt werden.
  • Ein Internationaler Zulassungsschein ist nicht mehr erforderlich und wird nur noch auf Antrag (kostenpflichtig) ausgestellt.
  • Die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) werden fortgeschrieben. Sollten Sie noch keine EU-Fahrzeugpapiere (Ausstellung seit 01.10.2005) besitzen, ist ein kostenpflichtiger Umtausch erforderlich.

Notwendige Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • ohne Fahrzeugpapiere: gültige Betriebserlaubnis (s.o.) und Verfügungsberechtigung
  • Versicherungsbescheinigung (gem. § 19 Abs. 1 + Anl. 11 Nr. 3 FZV)
  • Internationale Versicherungskarte für Kraftfahrzeugverkehr (grün + mindestens 15 Tage)
  • gültige Hauptuntersuchung (auf Teil I oder Prüfbericht)
  • gültiger original Personalausweis oder original Reisepass mit zusätzlicher Meldebescheinigung
  • bei Zulassung durch Dritte noch Ausweis / Pass des Bevollmächtigten sowie eine schriftliche Vollmacht des Halters (auch bei Ehegatten erforderlich)
  • Kennzeichenschild(er) bei zugelassenen Fahrzeugen
  • „SEPA-Mandat (Einzugsermächtigung) für die Kfz-Steuer für das Hauptzollamt“
  • ggf. Vollmacht für beauftragte Person und zusätzlich dessen Ausweis
  • ggf. Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten Kfz-steuerrechtliche Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen
  • Das Fahrzeug ist der Zulassungsstelle vorzuführen

Zusätzlich bei Firmen:

  • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person/en (Geschäftsführer, Prokurist)

Bei Vereinen:

  • Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)

Bei Minderjährigen:

  • Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/Sterbeurkunde)

Kontaktinformationen

  • Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bzw. Zollkennzeichens ist nur nach persönlicher Vorsprache oder durch Vollmacht möglich.

Gesetzliche Grundlagen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Londoner Abkommen von 1949

Kosten und Gebühren:

  • ca. 45 €