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Güterkraftverkehr

Informationen zum gewerblichen Güterkraftverkehr

Wer unterliegt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ?

  • Alle Unternehmer, die eine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraft­fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) durchführen, benötigen dazu eine Erlaubnis bzw. eine Lizenz.

Was ist, wenn man nur eigene Waren transportiert?

  • Dann führt man Werkverkehr durch. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmers oder von ihm gekauft, verkauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

Ist man im Werkverkehr auch erlaubnispflichtig?

  • Nein, es besteht Erlaubnisfreiheit (§ 9 GüKG), aber dafür besteht eine Meldepflicht beim Bundes­amt für Güterverkehr (BAG) in die Werkverkehrsdatei (§ 15 a GüKG).

Gibt es weitere Transportarten, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen?

  1. Die Vorschriften des Gesetzes finden keine Anwendung auf (vgl. § 2 Abs. 1 GüKG):die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglie­der oder für gemeinnützige Zwecke,
  2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
  3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Perso­nenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden,
  5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
  6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer,
  7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirt­schaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen unter bestimmten Voraussetzungen,
  8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke

Welche Grundvoraussetzungen gibt es für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ?

  • Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unterneh­mer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.

Welche Voraussetzungen sind dies im Einzelnen?

  • Finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens für das 1. Fahrzeug nicht weniger als 9.000 € und für jedes weitere Fahrzeug nicht we­niger als 5.000 € betragen.
  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Güterkraft­verkehrsgeschäfte bestellten Person sind verschiedene Unterlagen/Dokumente vorzulegen. Einzelheiten hierzu erfahren Sie unter der u.a. Telefon Nummer oder in unserer Beschreibung zum Güterkraftverkehr.
  • Nachweis der fachlichen Eignung
    Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch
    • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), andere bestandene Abschlussprüfungen z.B. zum Kaufmann/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung: Güterkraftverkehr), zum Speditionskaufmann/ zur Speditions­kauffrau, zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/ zur Verkehrsfachwirtin,
    • eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt (unter bestimmten Voraussetzungen).

Kann man auch eine Erlaubnis für den internationalen Verkehr erwerben?

  • Ein Unternehmer kann zwischen einer nationalen Erlaubnis oder einer Lizenz für den grenzüber­schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr wählen. Diese sog. EU- Lizenz berechtigt zum grenzüberschreitenden Transport mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d.h. Norwegen, Is­land und Liechtenstein.

EU-Lizenz / Transporterlaubnis

Erteilung von nationalen Erlaubnissen für Transportunternehmer:

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3.5 t (einschließlich Anhänger), ist in der Bundesrepublik Deutschland (=national) erlaubnispflichtig. Zusätzlich gibt es weitere Transportarten, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen. Auch der Werkverkehr unterliegt nicht der Erlaubnispflicht, ist jedoch meldepflichtig beim Bundesamt für Güterverkehr (Tel.: 089/12603-0). Anhaltspunkte, ob Sie der Erlaubnispflicht unterliegen, entnehmen Sie dem Informationsblatt zum Güterkraftverkehr des Ladratsamtes Miesbach.

Die Erlaubnis wird dem Unternehmer auf 10 Jahre befristet erteilt. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person/en fachlich geeignet ist/sind.

Notwendige Unterlagen

Für den antragstellenden Unternehmer:

  • Gewerbeanmeldung
  • ggf. Handelsregisterauszug (beglaubigte Abschrift)
  • ggf. Nachweis der Vertretungsberechtigung z.B.Arbeits-, Geschäftsführervertrag, Satzung o.ä.)
  • Führungszeugnis -"zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde" zu beantragen- (bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister -"zur Vorlage bei derErlaubnisbehörde" zu beantragen- (siehe Führungszeugnis)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister -"zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde" zu beantragen- (für bereits im Handelsregister eingetragene juristische Personen oder Personenvereinigungen)
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes (FormblattEigenkapitalbescheinung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GüKG und ggf. Zusatzbescheinigung nach § 3 Abs. 3 GüKG durch Steuerberater ausfüllen lassen)
  • Nachzuweisen sind für das erste Fahrzeug 9.000 € und für jedes weitere 5.000 €
  • Nachweis der fachlichen Eignung (falls der antragstellende Unternehmer die Güterkraftverkehrsgeschäfte selbst führt)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinung des Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinung der Wohnsitzgemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Trägers der Sozialversicherung (AOK) über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Renten-, Kranken- u. Arbeitslosenversicherung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person(en):

  • Führungszeugnis -"zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde" zu beantragen‑
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister -"zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde" zu beantragen‑
  • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
  • Nachweis der fachlichen Eignung

Kontaktinformationen

  • Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.

Gesetzliche Grundlagen

  • Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Entstehende Kosten

  • Erteilung/Wiedererteilung der EU-Lizenz 310,00 €
  • + Ausstellung einer beglaubigten Abschrift 60,00 €
  • Berichtigung / Ersatzausstellung Urkunde 45,00 €
  • Erteilung/Wiedererteilung der nationalen Erlaubnis 310,00 €
  • + Ausstellung einer Ausfertigung 60,00 €
  • Berichtigung / Ersatzausstellung einer Urkunde 45,00 €