Reisegewerbe
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt eine Erlaubnis. Sie wird in Form einer Reisegewerbekarte erteilt. Die Ausübung des Reisegewerbes ist in Deutschland in § 55 Gewerbeordnung (GewO) definiert.
Ein Reisegewerbe betreibt demnach, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (d. h. die Kontaktaufnahme geht vom Gewerbetreibenden aus) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet (Vertrieb) oder
- Bestellungen aufsucht (Ankauf) oder
- Leistungen anbietet oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Beispiele:
"Haustürvertreter" (z. B. Staubsaugerverkäufer), Schausteller auf einem Volksfest (Karussell etc.), Imbisswagen mit wechselnden Standorten, gewerblicher Flohmarktverkauf etc.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Reisegewerbe (Reisegewerbekarte),
erhältlich über die Wohnsitzgemeinde oder unter dem folgenden Link: Antrag auf eine Reisegewerbekarte, - Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate),
bei der Wohnsitzgemeinde des Antragsstellers/Geschäftsführers zu beantragen, - Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate),
bei der Wohnsitzgemeinde des Antragsstellers/Geschäftsführers zu beantragen. - steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für den Antragsteller/Geschäftsführer,
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal für den Antragsteller/Geschäftsführer.
erhältlich auf der Internetseite des Vollstreckungsportal - Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts
erhältich beim Amtsgericht Wolfratshausen
Bei Anträgen von juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, e.V.) benötigen wir zudem
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) für die juristische Person zur Vorlage bei einer Behörde,
bei der Gemeinde zu beantragen, in deren Bereich sich der Betriebssitz befindet, - Handelsregisterauszug,
- Gesellschaftsvertrag (nur bei Firmen, die noch nicht im Handelsregister eingetragen sind) .
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal für die juristische Person.
erhältlich auf der Internetseite des Vollstreckungsportal
Bitte geben Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen - soweit bereits vorhanden - bei ihrer Wohnsitz-/Betriebssitzgemeinde ab. Der Antrag wird dann von der Gemeinde mit der erforderlichen gemeindlichen Stellungnahme an das Landratsamt zur Bearbeitung weitergeleitet.
Kosten
- Reisegewerbekarte: 200 €
- Erweiterungen: 50 €
- Beglaubigte Kopie (z. B. für angestellte Arbeitnehmer): 10 €
- Namens- oder Adressänderungen: gebührenfrei
- zuzüglich Postauslagen nach Bedarf
Verpflichtungen und Verbote
Die Vorschriften der Gewerbeordnung sind zwingend zu beachten. Verstöße können u. a. nach § 145 GewO geahndet werden.
Beispiele:
- Die Ausübung eines Reisegewerbes ohne Erlaubnis (Reisegewerbekarte) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis 5.000 € geahndet werden kann.
- Der Gewerbetreibende ist zudem verpflichtet, die Reisegewerbekarte während der Ausübung des Gewerbes (ständig) bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen (§ 60c GewO). Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis 1.000 € geahndet werden kann.
- § 56 GewO zählt die im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten auf (z. B. Verkauf und Ankauf von Edelmetallen und Edelsteinen).