Seiteninhalt

Jagdangelegenheiten

Das Landratsamt Miesbach ist als Untere Jagdbehörde unter anderem für folgende Bereiche zuständig:

ASP (Afrikanische Schweinepest) - Informationen für Jäger

Bitte beachten Sie folgende Veröffentlichungen:

Verwendung von Nachtsichttechnik zur Schwarzwildbejagung:

Bitte beachten Sie die Allgemeinverfügung für den Landkreis Miesbach.

Diese gilt für alle Jagdscheininhaber, die im Rahmen der Vorschriften zur Jagd im Gebiet des Landkreises Miesbach befugt sind.

Saufänge

Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG können Saufänge in Bayern im Einzelfall durch die zuständige untere Jagdbehörde genehmigt werden. Saufänge können mobile Fanggeräte oder stationäre, also ortsfeste, stabil umzäunte Einrichtungen sein. Der Revierinhaber hat in seinem Antrag darzulegen, dass er örtlich diese Maßnahme als Baustein seines Schwarzwildmanagements für erforderlich erachtet.

In den Empfehlungen des Thünen-Instituts unter Nr. 3.1 finden Sie Informationen zu geeigneten und tierschutzgerechten Bauweisen von Saufängen. Unter Nr. 3.4.2  sind wichtige Hinweise zur tierschutzgerechten Erlegung von Schwarzwild im Saufang enthalten.

Jagdschein

Wer die Jagd ausüben möchte muss im Besitz eines gültigen, auf seinen Namen ausgestellten Jagdscheines sein. Der Jagdschein muss bei Ausübung der Jagd immer mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Er wird als Ein- oder Dreijahres-Jagdschein erteilt. Ebenso ist die Erteilung eines Tagesjagdscheines möglich (14 aufeinanderfolgende Tage).

Ein Jagdschein berechtigt grundsätzlich zur Ausübung der Jagd im gesamten Bundesgebiet. Für die konkrete Jagdausübung ist neben dem Jagdschein jedoch zusätzlich die Zustimmung des jeweiligen Revierinhabers notwendig.

Für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre sind, darf nur ein Jugendjagdschein (gültig ein Jahr) erteilt werden. Jugendlichen unter 16 Jahren darf kein Jagdschein erteilt werden.

Notwendige Unterlagen

Ersterteilung

  • Online-Antrag oder ausgefüllter Antrag,
  • Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original,
  • Passbild neueren Datums,
  • Nachweis über eine gültige Jagdhaftpflichtversicherung für die Laufzeit des Jagdscheines.

Jugend-Jagdschein (16-18 Jahre)

  • Online-Antrag oder ausgefüllter Antrag mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten,
  • Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original,
  • Passbild neueren Datums,
  • Nachweis über eine gültige Jagdhaftpflichtversicherung für die Laufzeit des Jagdscheines.

Verlängerung

Nach der Ersterteilung eines Jagdscheines sind insgesamt fünf Verlängerungen möglich. Danach wird ein neuer Vordruck benötigt und damit auch ein neues Passbild.

Ausländer-Jagdschein

  • Online-Antrag oder ausgefüllter Antrag (möglichst 14 Tage vor der beabsichtigten Jagdausübung)
  • Ausweis oder Reisepass,
  • Lichtbild,
  • gültiger ausländischer Jagdschein, bzw. Nachweis über bestandene Jagdprüfung,
  • gültiger Europäischer Feuerwaffenpass,
  • Nachweis über eine Jagdgelegenheit im Landkreis Miesbach (Jagdeinladung, Begehungsschein, etc.),
  • Nachweis einer in Deutschland oder einem anderen EU-Staat abgeschlossenen ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (der Versicherungszeitraum muss mit dem beantragten Gültigkeitszeitraum des Ausländerjagdscheines übereinstimmen)

Die waffentechtlichen Vorschriften über das Verbringen von Waffen nach Deutschland, den Transport und das Führen von Jagdwaffen in Deutschland sind zu beachten!

Kosten

  • Dreijahres-Jagdschein: 150 €
  • Einjahres-Jagdschein: 60 €
  • Tages-Jagdschein (gültig für 14 Tage): 15 €
  • Jugend-Jagdschein: 37,50 €
  • zuzüglich anfallende Postauslagen

Verlust Jagdschein

Sollte Ihr Jagdschein verloren gehen, setzen Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung. Es wird Ihnen kostenpflichtig eine Zweitfertigung des Dokuments ausgestellt. Bitte verwenden Sie zur Beantragung das folgende Formular:

Antrag - Ersatz WBK/Jagdschein/etc 

Wird das Original wieder aufgefunden, geben Sie dieses Original (nicht die Zweitschrift) unverzüglich an die Ausstellungsbehöre der Zweitschrift zurück.

Falkner-Jagdschein

Zur Ausübung der Falknerei wird ein sog. Falkner-Jagdschein benötigt. Er muss bei Ausübung der Jagd immer mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Er wird als Ein- oder Dreijahres-Jagdschein erteilt. Ebenso ist die Erteilung eines Tages-Jagdscheins möglich (14 aufeinanderfolgende Tage)

Notwendige Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • Prüfungszeugnis über die bestandene Falknerprüfung im Original,
  • 1 Passbild neueren Datums,
  • Nachweis über eine gültige Jagd-Haftpflichtversicherung für die Laufzeit des Falknerjagdscheines.

Kosten

  • Dreijahres-Falknerjagdschein: 40 €
  • Einjahres-Falknerjagdschein: 15 €
  • Falknertages-Jagdschein (gültig für 14 Tage): 7,50 €
  • zuzüglich anfallende Postauslagen

Jagd mit einem Schalldämpfer

Mit der am 20.02.2020 in Kraft getretenen Dritten Waffenrechtsänderung wurde der rechtliche Umgang mit Schalldämpfern im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens neu geregelt und für die Jägerschaft maßgeblich erleichtert.

Das Landratsamt Miesbach hat das jagdrechtliche Verbot für Schalldämpfer, die für Jagdlangwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung vorgesehen sind, durch Allgemeinverfügung eingeschränkt.

Diese Allgemeinverfügung ermöglicht die Jagd mit Schalldämpfern (für Jagdlangwaffen mit Zentralfeuermunition) sowohl für die Jagdausübung innerhalb aller Jagdreviere des Landkreises Miesbach als auch für alle Jagdscheininhaber aus dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Miesbach.

Eine personenbezogene jagdrechtliche Ausnahme muss von den Jägerinnen und Jäger nicht mehr beantragt werden.

Die Allgemeinverfügung wurde am 20.05.2020 im Amtsblatt Nr. 18/2020 veröffentlicht.

Hinweise zum Schalldämpfer:

  • Schalldämpfer können wie Jagdlangwaffen ohne Voreintrag in der Waffenbesitzkarte erworben werden.
  • Ein Schalldämpfer kann gleichzeitig mit dem dafür geeigneten Jagdwaffentyp erworben werden.
  • Schalldämpfer können Berechtigten vorübergehend überlassen werden. Auch der Einsatz von Schalldämpfern auf geliehenen Jagdlangwaffen ist zulässig.

Fallenjagd

Fangjagd (Fallenjagd) ist eine Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes (§1 Abs. 4 BJagdG). Sie darf daher nur von Personen ausgeübt werden, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind (s. o.). Zusätzlich  muss der Fallenjäger in Bayern die Teilnahme an einem speziell anerkannten Fallenjagdkurs nachweisen. Die Fallenjagd ist ausschließlich mit Fallen erlaubt, welche das Tier unversehrt fängt (Lebendfalle) oder das Tier zuverlässig sofort tötet (Totfangfalle).

Vor Ausübung der Fallenjagd muss sich der Jäger über die rechtlichen Bestimmungen zwingend informieren und bei der Unteren Jagdbehörde einen Antrag zur Fallenjagd stellen.

Jagdhandlungen im befriedeten Bezirk

In einem befriedeten Bezirk herrscht das absolute Verbot zur Jagdausübung . Es handelt sich vorwiegend um Flächen, auf denen sich regelmäßig Menschen aufhalten und deren Schutz gewährleistet werden muss oder auf denen durch die Jagdausübung der Frieden der Öffentlichkeit gestört wird. (Liste der befriedeten Bezirke in Art. 6 BayJG)

Auf diesen Flächen dürfen ohne Erlaubnis keine Jagdhandlungen vorgenommen werden. Die Jagdausübung kann jedoch notwendig werden, wenn sich kranke oder verletzte Wildtiere im Siedlungsbereich aufhalten oder eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit besteht. Hierfür ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese beschränkt die Jagdhandlungen im befriedeten Bezirk auf bestimmte Wildarten und auf bestimmte Zeit. Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann bei der Unteren Jagdbehörde gestellt werden.

Hinweis: Für Wildschäden, die in befriedeten Bezirken entstehen, kann kein Ersatzanspruch gewährt werden.

Körperlicher Nachweis

Mit dem Jagdjahr 2015 wurde im Landkreis der körperliche Nachweis bei erlegten Stücken Rotwild eingeführt.

Für die Meldung zum körperlichen Nachweis verwenden Sie bitte den folgenden Vordruck:
Körperlicher Nachweis von erlegtem oder gefundenem Rotwild

Wildunfall

Korrektes Verhalten bei Wildunfällen

  1. Bewahren Sie Ruhe und verlassen Sie den Unfallort nicht.
  2. Schalten Sie die Warnblickanlage ein.
  3. Legen Sie Ihre Warnweste an.
  4. Sichern Sie die Unfallstelle mit einem Warndreieck ab.
  5. Ein verletztes Tier unbedingt liegen lassen und in keinem Fall anfassen (Aggressionsgefahr).
  6. Melden Sie den Unfall der Polizei (110); auch wenn sich das verletzte Tier vom Unfallort entfern hat. Die Polizei wird sich mit dem zuständigen Jagdpächter in Verbindung setzen, welcher sich um das verletzte oder verendete Tier kümmern wird.

Verendetes Wild auf Straßen

Auf der Straße liegendes, verendetes Wild kann telefonisch bei der Polizei (110) oder bei der Unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Miesbach gemeldet werden:

Telefon: 08025 704-5310
Fax: 08025 704-75315
E-Mail schreiben
Kontaktformular
Adresse exportieren

Ihr Ansprechpartner wird dann die zuständigen Stellen zur Beseitigung des verendeten Wildes verständigen.

Füchse innerhalb bebauter Gebiete

Ortsbereiche werden als Lebensraum für den Fuchs immer attraktiver, da dort vom Komposthaufen, über die Katzenschüssel, bis hin zum Lederschuh ein großes Nahrungsangebot zur Verfügung steht. Die Füchse gewöhnen sich gleichzeitig an die Bebauung und verlieren mit der Zeit ihre natürlichen Berührungsängste vor dem Menschen und dessen Umgebung.

Sind Füchse für den Menschen gefährlich?

Unsere heimischen Wildtiere sind im Regelfall nicht aggressiv; so auch der Fuchs nicht. Er versucht im Gegenteil Menschen aus dem Weg zu gehen. Wenn Sie einem Fuchs begegnen, bewahren Sie Ruhe und versperren Sie dem Tier nicht den Fluchtweg.

Sind Füchse für Haustiere gefährlich?

Zum Schutz vor dem Fuchs, sollten Kleintiere wie Kaninchen und Meerschweine oder Geflügel nachts in einem gut verschlossenen Stall untergebracht werden. Tagsüber bietet sich ein abgedecktes Gehege aus Maschendraht an.
Für ausgewachsene Haustiere wie Hunde oder Katzen stellt der Fuchs keine Gefahr dar. Er meidet in der Regel sogar solche Gärten, in denen sich diese Tiere aufhalten.

Welche Erreger werden durch Füchse übertragen?

Bei speziellen Fragen zu den Erregern können Sie sich auch an das Veterinäramt des Landratsamtes Miesbach wenden.

Wie bekommt man einen Fuchs aus dem Garten?

  • Entfernen Sie alle Nahrungsquellen, wie zum Beispiel offenes Hunde- oder Katzenfutter und Fallobst.
  • Verschließen Sie die Mülltonnen; die Aufstellplätze sollten restefrei sein.
  • Hängen Sie Vogelfutter so hoch, dass es für den Fuchs nicht erreichbar ist.
  • Räumen Sie Lederschuhe und ähnlich verlockende Gegenstände, die den Spieltrieb des Fuchses animieren könnten, zumindest nachts weg.
  • Verschließen Sie Hohlräume unter Gartenhäuschen oder andere geeignete Unterschlupfmöglichkeiten, nachdem Sie überprüft haben, dass sich dort kein Fuchs und dessen Jungtiere aufhalten.
  • Beobachten Sie einen Fuchs beim Graben, unterbinden Sie dies umgehend und schütten Sie den Tunnel wieder zu.
  • Vergraulen Sie den Fuchs durch übelriechende Mittel, Lärm und Unruhe, indem Sie zum Beispiel zeitweise im Schuppen das Radio laufen lassen.
  • Fuchskot (drei bis acht Zentimeter lang mit weißer Spitze) sollten Sie entsorgen. Wie beim Hundekot können Sie diesen mit einem Plastiksack aufnehmen und in die Mülltonne werfen. Damit vermeiden Sie auch Infektionsgefahren. Geben Sie den Fuchskot keinesfalls in den Komposthaufen oder Biomüll.

Sollte ein Fuchs jedoch bereits auf Ihrem Grundstück seine Jungen aufziehen, müssen Sie dies von März bis Juni hinnehmen und dürfen die Tiere nicht stören!

Bei ernsthaften Problemen mit Füchsen können Sie sich gerne an die Untere Jagdbehörde wenden.