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Asyl in Deutschland


 

 

Ablauf des Asylverfahrens

Zeitlicher Ablauf des Asylverfahrens:

Derzeit werden keine Ayslbewerber auf die Landkreise verteilt. Grundsätzlich besteht aber im Freistaat Bayern ein dreigliedriges Aufnahmesystem:

Kein Ergebnis gefunden.

Erste Station für Asylbewerber im Land sind nach deren Ankunft beispielsweise am Hauptbahnhof München, der Stadt Rosenheim oder Passau die Erstaufnahmeeinrichtungen z.B. in Deggendorf, München oder Zirndorf.

Hier wird der Asylbewerber registriert und auf übertragbare Krankheiten untersucht z. B. mit Hilfe eines Röntgengerätes. Das für das Asylverfahren zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterhält Außenstellen, welche die Asylanträge der Asylbewerber entgegennehmen und sie im Asylverfahren anhören.

Von den Erstaufnahmeeinrichtungen werden die Asylsuchenden und Flüchtlinge auf die Landkreise und Städte nach den entsprechenden Quoten in Gemeinschaftsunterkünften oder sogenannten dezentralen Unterkünften untergebracht.

Organisatorischer Ablauf des Asylverfahrens:

Asylanträge können nur gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden.

Meldet sich eine Person als Asylsuchender z.B. bei den Grenzbehörden, Ausländerbehörden, Sicherheitsbehörden oder einer Aufnahmeeinrichtung, so wird eine Meldung als Asylsuchender ausgestellt und im Gegenzug die mitgeführten Pass-/Ausweisdokumente einbehalten. Der Asylbewerber muss sich dann unverzüglich in die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung begeben.

Zuständig für den Landkreis Miesbach ist die Erstaufnahmeeinrichtung in München. In der Erstaufnahmeeinrichtung München, in der eine Zweigstelle des BAMF angesiedelt ist, stellt er persönlich seinen Asylantrag und wird dann in eine andere Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterbringung) weitergeleitet.


Im anschließenden Asylverfahren prüft das BAMF, ob dem Antragsteller Schutz zu gewähren ist. Der Ablauf des Asylverfahrens ist im Asylverfahrensgesetz geregelt. Das BAMF erhebt hierbei die persönlichen Daten und führt die vorgeschriebene erkennungsdienstliche Behandlung durch. Der Asylbewerber wird über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren belehrt und erhält für die Durchführung des Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Zudem wird der Antragsteller persönlich durch das BAMF zu seinen Asylgründen angehört. Das BAMF trifft seine Entscheidung über den Asylantrag anhand aller relevanten Erkenntnisse, insbesondere der Anhörung und der gegebenenfalls weiteren veranlassten Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts. In der Entscheidung wird eine Aussage über die Asylanerkennung, die Flüchtlingsanerkennung oder das Vorliegen eines subsidiären Schutzes getroffen.

Diese Entscheidung kann jederzeit verwaltungsgerichtlich überprüft werden. Dem jeweils zugebilligten Schutzstatus schließen sich nationale Aufenthaltserlaubnisse bis hin zu einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis in der Zukunft an.

Sollte der Asylbewerber jedoch rechtskräftig abgelehnt worden sein, so hat die Ausländerbehörde ohne eine eigene Entscheidungskompetenz zu veranlassen, dass der Asylbewerber das Bundesgebiet verlässt. Dies ist nicht möglich, wenn Identitätspapiere fehlen oder eine (nachgewiesene) Reiseunfähigkeit vorliegt.

Bundesweite Verteilung der Asylbewerber

Die bundesweite Verteilung der Asylbewerber in die verschiedenen Erstaufnahme-Einrichtungen hängt zum einen ab von deren aktuellen Kapazitäten. Daneben spielt auch eine Rolle, in welcher Außenstelle des BAMF das Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet wird, denn nicht jede Außenstelle bearbeitet jedes Herkunftsland.

Zudem bestehen Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer. Diese legen fest, welchen Anteil der Asylbewerber jedes Bundesland aufnehmen muss und werden nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel festgesetzt. Er wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder berechnet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Die für den Freistaat Bayern geltenden Aufnahmequoten für die einzelnen Regierungsbezirke sind in § 3 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) geregelt.

Quelle: BAMF

Asylbewerber im Landkreis Miesbach

Die für Bayern geltende landesinterne Verteilung der Asylbewerber ist in § 6 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) geregelt. Die Aufnahmequoten wurden bis auf die Ebenen der kreisfreien Städte und Landkreise gesetzlich festgelegt. Verteilung Bayern: für die Städte, Märkte und Gemeinden existiert derzeit keine gesetzlich festgelegte Aufnahmequote.

Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Aufnahmegesetzes (AufnG) bestimmt, dass die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgabe durch die Landratsämter (= Unterbringung von Asylbewerbern) mitzuwirken haben.

Im Landkreis Miesbach haben sich die Städte, Märkte und Gemeinden im Rahmen eines selbstverpflichtenden Beschlusses dazu verständigt, Asylbewerber entsprechend der sog. „Landkreis-Quote“ aufzunehmen. Die Landkreis-Quote orientiert sich an der Einwohnerzahl einer Kommune.

Unterkünfte für Asylbewerber und ukrainische Kriegsflüchtlinge

Immobilien und Grundstücke zur Unterbringung von Asylbewerbern und ukrainischer Kriegsflüchtlinge im Landkreis Miesbach

Das Landratsamt Miesbach ist die Behörde, die für geflüchtete Menschen in Not Unterkünfte schaffen muss. Für die Abgabe von Wohnungsangeboten gibt es eine Plattform. Das Landratsamt Miesbach bittet darum, geeignete Unterkünfte dort über das eingestellte Meldeformular an Ukraine-Hilfe@lra-mb.bayern.de und oder an unterkuenfte@lra-mb.bayern.de zu übermitteln.
 

Welche Art von Immobilien sucht das Landratsamt Miesbach?

Das Landratsamt sucht grundsätzlich noch geeignete Wohnungen und Häuser zur Unterbringung von Geflüchteten und aktuell für ukrainische Kriegsflüchtlinge.

 

Welche Kriterien gelten für die Immobilien?

Die wesentlichen Kriterien lassen sich mit "Wirtschaftlichkeit, Lage (ÖPNV-Anbindung sowie Versorgungsmöglichkeiten) und Baurecht" zusammenfassen:

  • Immobilien werden zu den ortsüblichen Mietpreisen angemietet.
  • Nach Möglichkeit sollten neben einer geeigneten ÖPNV-Anbindung auch nahegelegene bzw. mit (noch) vertretbarem Aufwand erreichbare Einkaufsmöglichkeiten vorhanden sein.
  • Das Landratsamt kann zudem nur Objekte anmieten, die dem geltenden Baurecht entsprechen bzw. bei denen eine etwaige Nutzungsänderung wenigstens befristet baugenehmigungsfähig wäre. Der Bauantrag ist vom Eigentümer zu stellen.

 

An wen können Sie sich wenden?

Angebote können an folgende E-Mail-Adresse gemeldet werden:

Ukraine-Hilfe@lra-mb.bayern.de
unterkuenfte@lra-mb.bayern.de


Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Danach erfolgt eine Vorortbesichtigung mit einem Sachverständigen, um den Zustand des Objektes zu ermitteln.
Die Unterkünfte werden bei Eignung vom Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Miesbach, angemietet.

Welche Informationen benötigen wir von Ihnen, um Ihr Angebot möglichst schnell prüfen zu können?

  • Kontaktdaten (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • Gemeinde des Objekts
  • Adresse und Flurnummer des Objekts
  • genaue Objektbezeichnung
  • Baujahr des Gebäudes
  • Grundrisspläne mit qm der einzelnen Zimmer
  • genehmigte Unterlagen des Eigentümers (zuletzt genehmigte Pläne)
  • Ausführungsplan mit Genehmigungsstempel 
  • bisherige Nutzungsart, bis wann?
  • Wohnfläche (Größe in m²)
  • Anzahl der Zimmer
  • Angaben zur Beheizung (Zentralheizung oder Einzelöfen/-feuerstätten)
  • Möglichkeit zum Waschmaschinenanschluss (oder bereits vorhanden)
  • Möglichkeit zum Einbau einer Küche/Küchenzeile (oder bereits vorhanden)
  • Toilette und Dusche/Badewanne mit Warmwasser
  • Elektrik aus welchem Jahr?
  • Angaben zu den Brandschutzmaßnahmen (z.B. Rauchmelder vorhanden?)
  • Möbliert oder leer?
  • Außenanlagen, Gartennutzung
  • fokussierten Miethöhe zzgl. Nebenkosten 

Stand: März 2022

Notfallplan Asyl

Der Notfallplan Asyl war ein kurzfristiges Mittel der Bayerischen Staatsregierung, welches momentan aber nicht in Kraft ist. Im Herbst 2014 hat der damalige Krisenkoordinierungsstab Asyl (Bayerische Staatsregierung) den Anstoß zu einem Winternotfallplan zur Unterbringung von Asylbewerbern gegeben. Bei diesem Winternotfallplan handelte es sich um eine planerische Konzeption.

Diese sah im Ergebnis u.a. so aus, dass in allen 96 Landkreisen und kreisfreien Städten Bayerns kurzfristige Unterbringungskapazitäten (Hallen, o.ä.) für je 200 bis 300 Personen benannt werden sollten, einschließlich der Sicherstellung der hierzu notwendigen verpflegungs- und medizinischen Versorgungskapazitäten.

Damit kann für einen Zeitraum von wenigstens fünf bis sechs Wochen eine zusätzliche Kapazität für die Unterbringung von 20.000 – 30.000 Personen gewährleistet werden. Die Einheiten sollten im Notfall sofort belegbar sein. Darüber hinaus mussten im Notfall auch Bewachung, Verpflegung, soziale und medizinische Betreuung und Untersuchung sichergestellt sein.

Der Winternotfallplan umfasste den Zeitraum 1. November 2014 bis 31. März 2015. Das System des Winternotfallplanes hat sich nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung bewährt.

Der bisherige Winternotfallplan wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 27.03.2015 in einen dauerhaften Notfallplan verstetigt.

Für den Landkreis Miesbach wurde als Notfallobjekt die Turnhalle der Staatlichen Berufsschule Miesbach mit 200 Plätzen gemeldet.
Im August 2015 wurden die Kreisverwaltungsbehörden aufgefordert, ihre Kapazitäten auf 300 Personen zu erhöhen.

Der Notfallplan wurde in unserem Landkreis zum ersten Mal am 12. Juli 2015 aktiviert und die Berufsschulturnhalle mit 200 Asylbewerbern belegt.
Am 05.10.2015 wurde der Notfallplan zum zweiten Mal aktiviert und 300 Personen zugewiesen.

Aufgrund der rückläufigen Flüchtlingszahlen wurden im März 2016 die in der Berufsschulturnhalle Miesbach untergebrachten Asylbewerber in reguläre Asylunterkünfte untergebracht und die Turnhalle als Notunterkunft für Asylbewerber geschlossen.

Asylsozialberatung

Das Aufgabenfeld "Asylsozialberatung" wird im Landkreis Miesbach vom Landratsamt und vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration finanziert. Mit der Durchführung wurde der Verein "Hilfe von Mensch zu Mensch" (HvMzM e.V., München) beauftragt.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten von:

Wie kann ich helfen?

Unterstützung der ehrenamtlichen Helferkreise

Es sind in allen 17 Landkreisgemeinden ehrenamtliche Helferkreise vor Ort aktiv, um die Asylbewerber sowie Behörden zu unterstützen.
Wie können Sie die Helferkreise vor Ort unterstützen?

Das Aufgabenspektrum der vor Ort tätigen Helferinnen und Helfer ist vielseitig und individuell.
Stets werden helfende Hände für Fahrdienste, für Arzt-, Apotheken- und Behördengänge, als Lehrer bei Deutschkursen, für Sport- und Kulturprogramme und vieles mehr benötigt.

Als Ansprechpartner für ein ehrenamtliches Engagement als Helferin/Helfer stehen für Sie zur Verfügung:

 

Unterstützung der Asylsozialberatung

Der Verein Hilfe von Mensch zu Mensch und die Caritas Miesbach übernehmen im Landkreis die Asylsozialberatung.
Weitere Informationen zu Projekten und wie Sie sich ehrenamtlich engagieren können, finden Sie auf der Homepage des Vereins Hilfe von Mensch zu Mensch sowie der Caritas Miesbach.

Beratung anerkannter Flüchtlinge

Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) ist im Landkreis Miesbach der Ansprechpartner für die Beratung anerkannter Flüchtlinge.

Häufig gestellte Fragen

Kein Ergebnis gefunden.

 

Fragen und Antworten rund um das Thema Asyl 

Wie läuft das Asylverfahren ab? Wer entscheidet, ob ein Asylbewerber bleiben darf oder nicht? Wie viel Geld bekommt ein Asylbewerber? Wie kann ich mich ehrenamtlich engagieren?

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen mit unseren Antworten.
 

Wer kann Asyl erhalten?

Das Asylrecht ist in Art. 16a des Grundgesetzes verankert. Es ist das einzige Grundrecht welches nur Ausländern zusteht. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Flüchtlingen durch das Asylverfahren und das Aufenthaltsrecht Schutz. Ausländer können auch als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt, wenn Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat z. B. wegen der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung bedroht ist. Personen, die als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.

Wann ist Deutschland für ein Asylverfahren zuständig?

Innerhalb der Europäischen Union gilt das sogenannte Dublinabkommen. Danach hat jeder Asylbewerber, der in die EU einreist grundsätzlich Anspruch auf nur ein Asylverfahren innerhalb der EU.

Stellt ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat der EU einen Asylantrag und wird abgelehnt, kann er nicht einfach nach Deutschland weiterreisen und es dort erneut versuchen. Sein Asylantrag würde wegen der fehlenden Zuständigkeit Deutschlands nicht bearbeitet und er würde in den Mitgliedstaat, in dem er bereits einen Asylantrag gestellt hat, zurückgeführt.

Mit diesem System sollen Weiterwanderungen und Mehrfachanträge in der EU vermieden werden.

Welche Stellen sind in Deutschland in das Asylverfahren eingebunden?

Die Prüfung des Asylantrages erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es hat seinen Sitz in Nürnberg und daneben Außenstellen in allen Bundesländern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BAMF unter www.bamf.de.

Die Länder sind gesetzlich zur Unterbringung von Asylbegehrenden verpflichtet. Sie müssen die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen schaffen und unterhalten und sie müssen die notwendige Anzahl von Unterbringungsplätzen entsprechend ihrer Aufnahmequote nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel bereitstellen.

Wer entscheidet über den Ausgang des Asylverfahrens?

Die Entscheidung über das Asylverfahren trifft alleine das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Ausländerbehörde ist an die Feststellungen gebunden und nicht berechtigt, hiervon abzuweichen.

Was ändert sich nach positiver Entscheidung über den Asylantrag?

Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten anerkennt oder sonstige Abschiebungsverbote feststellt, erhält der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis.

Welche Folgen hat die Ablehnung des Asylantrags?

Stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass keine positive Feststellung möglich ist (d.h. kein Asylgrund, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keine Gewährung subsidiären Schutzes, kein Vorliegen eines Abschiebehindernisses), erlässt das BAMF eine Ausreiseaufforderung. Die Ausländerbehörde hat dann aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen.

Was ist eine Duldung?

Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wird Duldung genannt. Geduldete Personen sind zur Ausreise verpflichtet. Die Gültigkeitsdauer einer Duldung wird den individuellen Einzelheiten angepasst und beläuft sich meist auf drei Monate

 Wie funktioniert die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern im Land?

Weitere Informationen finden Sie hier.

 Wie werden Asylbewerber im Landkreis Miesbach untergebracht?

Alle Asylsuchenden im Landkreis Miesbach sind in Wohnungen, ehemaligen Pensionen und Container-Standorten untergebracht.

Was sind Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterkünfte?

Gemeinschaftsunterkünfte werden ab einer gewissen Größe durch die Regierung von Oberbayern betrieben. Dort stehen eine Verwaltung, ein Hausmeister und eine Sozialbetreuung zu festen Öffnungszeiten zur Verfügung. Dezentrale Unterkünfte werden von den Landkreisen betrieben und haben in der Regel keine fest zugeordnete Betreuung. Im Landkreis Miesbach gibt es in der Stadt Miesbach eine Gemeinschaftsunterkunft.

Wer sorgt für die Sicherheit der Asylbewerber und der Anwohner?

Asylbewerber sind Menschen wie alle anderen auch. In Unterkünften mit großer Belegung ist eine Objektbetreuung 24 Stunden vor Ort.

Wie werden Asylbewerber medizinisch versorgt?

Asylbewerber erhalten Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG. Dieses umfasst die Behandlung von akuten Schmerzzuständen. Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen werden durch § 6 AsylbLG abgedeckt. Asylbewerber sind nicht gesetzlich krankenversichert.

Welche Leistungen / wie viel Geld erhält ein Asylbewerber?

Asylbewerber erhalten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts.
In den Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften werden in der Regel Sachleistungen gewährt. 

Wo dürfen sich Asylbewerber und Geduldete aufhalten?

Ein Asylbewerber darf sich nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich vorübergehend ohne räumliche Beschränkung im Gebiet der gesamten Bundesrepublik aufhalten.

Bei Straftätern und Personen, bei denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt geworden sind oder bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen, kann eine Residenzpflicht wieder angeordnet werden.
Die Wohnsitznahmeverpflichtung besteht jedoch weiterhin.

Ist es Asylbwerbern gestattet, Auslandsreisen zu unternehmen?

Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind, ist es nicht gestattet, ins Ausland, auch nicht innerhalb der EU, zu reisen.

In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Schulausflüge) kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden. Eine Auslandsreise bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Ausländerbehörde.

Wie können Asylbewerber in den Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gelangen?

Voraussetzung hierfür ist zunächst ein gültiger Identifikationsnachweis.

Merkblatt Gültiger Identifikationsnachweis

Von Bedeutung ist zum Einen, aus welchem Herkunftsland der Asylbewerber kommt. In der Regel handelt es sich hierbei um sog. Drittstaaten im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Zum Anderen ist entscheidend, ob der Asylsuchende bereits im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis (Originaldokument muss vorliegen) ist.

Ist dies der Fall und kann er den Führerschein im Original vorweisen, handelt es sich um eine Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Hier ist in der Regel nur die theoretische und praktische Prüfung - ohne Pflichtausbildung - erforderlich.

Wird die Fahrerlaubnis erstmalig erworben oder kann der Asylsuchende den Führerschein nicht im Original vorweisen, handelt es sich um die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Hier ist die volle Fahrerlaubnisprüfung (inkl. Pflichtausbildung) zu absolvieren.

Merkblatt Ersterteilung Führerschein [PDF: 135 KB]

Müssen Flüchtlingskinder in die Schule gehen?

Für alle Kinder in Deutschland besteht Schulpflicht. Auch Kinder, deren Eltern als Flüchtlinge eingereist sind, müssen die Schule besuchen. Die Schulpflicht beginnt nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland zu greifen.

Mit dem Übergang in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft in den Landkreisen und Gemeinden besteht jedoch grundsätzlich Schulpflicht. Die Eltern müssen ihr Kind in der örtlichen Schule anmelden.

Dürfen Asylbewerber in eine private Wohnung ziehen?

Asylbewerber dürfen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in eine Privatwohnung ziehen, wenn die Anerkennung als Asylberechtiger erfolgt ist.

Noch nicht anerkannten Asylbewerbern kann auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde die private Wohnsitznahme ausnahmsweise gestattet werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Asylbewerber keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr benötigt (z.B. Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen oder durch Ehegatten).

Die Genehmigung wird unter der Bedingung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung erteilt. Entfallen die Voraussetzungen nachträglich (z.B. durch Verlust des Arbeitsplatzes) und es werden wieder Leistungen nach dem AsylbLG beansprucht, muss die Person wieder in eine Asylunterkunft ziehen.

Weitere Informationen können Sie bei dem Fachbereich Ausländer- und Asyl erfragen.

Sind Asylbewerber haftpflichtversichert?

Grundsätzlich sind Asylbewerber nicht haftpflichtversichert, sofern sie nicht eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Ab wann dürfen Asylbewerber arbeiten?

Für Asylbewerber besteht die Möglichkeit, Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen oder einer Beschäftigung nachzugehen.

Asylbewerber können mit ihrer Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft nach § 5 AsylbLG sog. Arbeitsgelegenheiten wahrnehmen.

Die Arbeitsgelegenheiten können nur bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern wahrgenommen werden. Es muss ich um Arbeiten handeln, die hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt sonst nicht verrichtet worden wären und die 20 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Für die geleistete Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 0,80 EUR pro Stunde ausgezahlt, ohne dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Asylbewerbern kann nach § 61 Abs. 2 AsylG eine Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist.

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.

Vor Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit oder Beschäftigung ist die Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Fachbereich 21 Ausländer- und Asylangelegenheiten.

Wie kann ich mich ehrenamtlich für Asylbewerber engagieren?

Im Landkreis Miesbach sind in allen Gemeinden ehrenamtliche Helferkreise aktiv. 

Sind ehrenamtliche Helfer versichert?

Zum 1. April 2007 sind mit der Bayerischen Ehrenamtsversicherung ein Sammel-Haftpflicht- und ein Sammel-Unfallversicherungsvertrag für ehrenamtlich Tätige in Kraft getreten. Antrags- und beitragsfrei versichert sind insbesondere Ehrenamtliche in kleinen, rechtlich unselbstständigen Initiativen, Gruppen und Projekten.

Broschüre des StMAS - Bayerische Ehrenamtsversicherung [PDF: 911 KB]

Versicherungsschutz bei der Fluechtlingshilfe - Infoblatt DGUV [PDF: 1,5 MB]

Sind Asylbewerber bei der Teilnahme am bayerischen Vereinssport versichert?

Der BLSV übernimmt eine Sportversicherung für Flüchtlinge. Die Versicherung ist gültig für alle BLSV-Mitgliedsvereine. Abgedeckt sind Unfall- und Haftpflichtschäden im Rahmen der aktuellen Sportversicherung, die der BLSV für seine Vereine mit der ARAG abgeschlossen hat. Die Vereine haben eine kostenfreie Absicherung im Schadensfall. Die am Vereinsangebot teilnehmenden Personen müssen dem BLSV nicht gemeldet werden. Die Flüchtlinge und Asylbewerber benötigen keinen Mitgliedsstatus für diese Versicherung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BLSV.