Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), benötigt hierfür eine Erlaubnis gem. § 34 a Gewerbeordnung (GewO).
Informationen zur Erlaubniserteilung:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate, ist bei der Wohnsitzgemeinde des Antragsstellers/Geschäftsführers zu beantragen),
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für den Antragsteller/Geschäftsführer,
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal des zuständigen Amtsgerichtes für den Antragsteller/Geschäftsführer (Zugang online auf der Seite des Vollstreckungsportals zu beantragen),
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim Amtsgericht Wolfratshausen),
- Sachkundenachweis der IHK (§§ 9 bis 12 Bewachungsverordnung),
Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen der IHK für München und Oberbayern. - Nachweis Haftpflichtversicherung (Versicherungssumme gem. §§ 14 und 15 Bewachungsverordnung).
Bei Anträgen von juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, e.V.) benötigen wir zudem:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für die juristische Person (nicht älter als drei Monate, bei der Gemeinde zu beantragen, in deren Bereich sich Betriebssitz befindet),
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal des zuständigen Amtsgerichtes für die juristische Person (Zugang online auf der Seite des Vollstreckungsportals zu beantragen),
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für die juristische Person,
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim Amtsgericht Wolfratshausen),
- Handelsregisterauszug,
- Gesellschaftsvertrag (nur bei Firmen, die noch nicht im Handelsregister eingetragen sind).
Bitte denken Sie daran, dass das Gewerbe bei der Gemeinde, in deren Bereich sich der Betriebssitz befindet, angemeldet werden muss (§ 14 GewO).
Die Kosten für die Erlaubnis betragen in der Regel ca. 600 € zuzüglich entstehender Auslagen (Ausnahmen hiervon bleiben vorbehalten)
Anmeldung von Wachpersonal
Wer im Angestelltenverhältnis Bewachungsaufgaben ausführt, benötigt keine eigene Bewachungserlaubnis. Für diesen Personenkreis gilt jedoch Folgendes:
- Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorher im Bewachungsregister zu melden.
- Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- deren Zuverlässigkeit von der Behörde überprüft worden ist (erfolgt durch das Landratsamt) und
- die über die notwendigen Bestimmungen, Befugnissen und Pflichten, welche für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, von der Industrie- und Handelskammer mindestens 40 Unterrichtstunden lang unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich absolviert haben (Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen der IHK für München und Oberbayern).
- Für folgende Bewachungstätigkeiten ist auch für Bewachungspersonal die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich (§ 34 a Abs. 1 a Satz 2 GewO):
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
- Schutz vor Ladendieben;
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.