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Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht

Der Antrag kann bereits 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden, wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen.
Das Gericht entscheidet im Strafverfahren nicht darüber, ob Sie nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt bekommen.

Es ist vielmehr Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung, insbesondere Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegen. Die Prüfung Ihrer Fahreignung muss sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände erstrecken.

Außerdem ist zusätzlich eine komplette (praktische und/oder theoretische) Fahrerlaubnisprüfung erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die theoretische und/oder praktische Befähigung nicht mehr zu bejahen ist (vgl. 20 Abs. 2 FeV). Ob Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen, kann erst im Rahmen der Prüfung des Neuerteilungsantrags entschieden werden.

Da die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, sehr von der jeweiligen individuellen Sachlage abhängig ist, sind detailliertere Informationen - insbesondere auch zur Bearbeitungszeit für Ihren Antrag - an dieser Stelle nicht möglich. Eine fundierte Beratung durch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, wenn alle benötigten Registerauskünfte sowie gerichtlichen Entscheidungen vorliegen und geprüft wurden.

Voraussetzung

  • Im Landkreis Miesbach befindet sich Ihr Hauptwohnsitz.

Persönliche Vorsprache

  • Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da der Kartenführerschein Ihre Unterschrift beinhaltet, die bereits bei Antragstellung geleistet werden muss.

Antrag

  • Ist beim Landratsamt Miesbach bzw. bei Ihrer Wohnortgemeinde – Einwohnermeldeamt – im Landkreis Miesbach erhältlich
  • Das Einwohnermeldeamt hat im Antrag den Wohnsitz zu bestätigen

Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit:

  • Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung oder Personalausweis
  • Führungszeugnis
    Das behördliche Führungszeugnis beantragen Sie bitte über Ihre Wohnortgemeinde – Einwohnermeldeamt -.
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand.
  • Das Lichtbild muss Sie in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen.
  • Beachten Sie dazu bitte auch auf unserer Willkommen-Seite unter der Überschrift "Informationen externer - Bundesdruckerei" den Link "Informationen zum Lichtbild".
  • Persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einer sog. Unterschriftenleiste.
  • Nachweis über ausreichendes Sehvermögen
  • Bei Beantragung der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T ist eine Sehtestbescheinigung eines Augenoptikers oder Augenarztes ausreichend.
  • Bei Beantragung von C1/CE- und/oder D-Klassen ist der Nachweis durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder eines Betriebs-/Arbeitsmediziners nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu erbringen.
  • Nachweis über gesundheitliche Eignung
  • Nur erforderlich, wenn C1/CE- und/oder D1/DE-Klassen beantragt werden
  • C1/CE-Klassen: Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung eines Arztes nach Wahl unter Berücksichtigung der Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu erbringen.
  • D1/DE-Klassen: Der Nachweis nach Anlage 5 Nr. 2 zur FeV ist durch das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten zu erbringen, das Aussagen über die Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit beinhaltet.
  • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei Beantragung der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T (nur wenn entzogene Fahrerlaubnis erstmals vor dem 1.8.1969 erteilt wurde) oder
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe bei Beantragung von C1/CE- und/oder D1/DE-Klassen (falls bisher noch nicht nachgewiesen).

Gebühren

  • Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10.01.2013 geändert worden ist.

Nach Antragstellung erfolgt die Bearbeitung des Antrags. Über den weiteren Verfahrensablauf werden Sie schriftlich informiert.