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Kindertagesbetreuung - Beitragsübernahme

Kindertageseinrichtungen sind nach der Familie der erste außerhäusige Bildungsort. Dies gilt auch für die Kindertagespflege. Frühkindliche Bildung ist wichtig für die persönliche Entwicklung des Kindes, für den schulischen Erfolg und das berufliche Fortkommen. Denn in der frühen Kindheit werden die wesentlichen Basiskompetenzen für das Leben erworben und somit die Weichen für die Zukunft gestellt.
Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten oder Hort)  oder befindet sich in Tagespflege, so können die dafür anfallenden Elternbeiträge abhängig vom Einkommen der Eltern auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden.

Anspruchsberechtigte

Einen Anspruch auf die volle bzw. teilweise Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle durch das Landratsamt Miesbach - Fachbereich Jugend und Familie - haben Familien, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Miesbach haben und denen die Bezahlung der Kita-Gebühren oder der Elternbeiträge für die Tagespflege aufgrund ihres geringen Einkommens nicht zuzumuten ist.

Eine Unzumutbarkeit liegt immer dann vor, wenn Eltern oder Kinder

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) 
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

beziehen.

Elternbeitragszuschuss

Der Freistaat Bayern gewährt monatlich je Kind einen Zuschuss zum Elternbeitrag in Höhe von 100,00 € für die Zeit vom 01. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt.

Die Auszahlung des Elternbeitragszuschusses erfolgt an den jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung.

Mittagsbetreuung an Schulen

Beiträge für Mittagsbetreuungen an Schulen können vom Fachbereich Jugend und Familie nicht übernommen werden, da es sich nicht um Einrichtungen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) handelt.