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Jugendgerichtshilfe

Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) oder auch Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) im Landkreis Miesbach ist ein sozialpädagogischer Fachdienst, der tätig wird, wenn die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende eingeleitet hat, oder vorab bei der Polizei ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

Als gesetzliche Grundlagen für diese Aufgabe ist der § 52 im 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und der
§ 38 im Jugendgerichtsgesetz (JGG) zu nennen.

Zu einem Strafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz kommt es, wenn junge Menschen, ab dem 14. Geburtstag und noch vor dem 18. Geburtstag, eine Straftat begangen haben, bzw. einer solchen Tat beschuldigt werden. Von Bedeutung ist dabei immer das Alter zum jeweiligen Tatzeitpunkt. Strafbare Handlungen und das damit verbundene Verfahren können zu schwierigen Situationen in der Familie führen und unter Umständen auch Auswirkungen auf Schule, Berufsausbildung und die weitere Zukunft der beschuldigten Person haben.

Ab dem 18. Geburtstag könnte, wie bei allen Erwachsenen, das Strafgesetzbuch die Höhe der möglichen Strafe vorgeben. Wenn man aber noch keine 21 Jahre alt ist, hat die Jugendhilfe im Strafverfahren zu prüfen, wie der tatsächliche Entwicklungsstand der beschuldigten Person zum Tatzeitpunkt war und ob erzieherische Maßnahmen noch wirken können.

Daher unterstützt die Jugendgerichtshilfe junge Menschen aus dem Landkreis Miesbach, indem wir:

  • über den Ablauf eines Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz informieren
  • Jugendliche und deren Eltern, sowie Heranwachsende in Erziehungsfragen beraten
  • einen Blick auf die persönliche Entwicklung der jungen Menschen werfen
  • geeignete erzieherische Maßnahmen anbieten und vermitteln
  • der Staatsanwaltschaft einen Vorschlag zur außergerichtlichen Verfahrensbeendigung machen
  • bei Gerichtsverhandlungen anwesend sind und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen
  • nach der Verhandlung die erzieherischen Maßnahmen vermitteln und überwachen
  • bei Haftsachen den Kontakt halten und über weitere Hilfsangebote informieren

Außerdem bieten wir im Rahmen der Prävention auch Unterrichtseinheiten in Schulen und Jugendeinrichtungen an. Damit wollen wir die jungen Menschen frühzeitig über ihre strafrechtliche Verantwortung informieren und sie für die Gefahren von jugendtypischen Verhaltensweisen sensibilisieren.

Bei Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung, oder Sie vereinbaren einfach einen persönlichen Gesprächstermin. Falls Sie uns telefonisch nicht erreichen sollten, schicken Sie uns doch bitte eine eMail.

Nebenfolgen in Strafverfahren

Es ist vielleicht auch noch wichtig zu wissen, dass ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nicht mit dem jeweiligen Urteil beendet ist. Das Gericht hat auch zu entscheiden, ob mit einem Schuldspruch noch weitere Rechtsfolgen entstehen, die neben der jeweiligen Strafe oder den eigentlichen Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz, zu verhängen sind.

Die Folge eines solchen Verfahrens könnte z. B. ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis sein. Der Eintrag im Zentral- und Erziehungsregister verunsichert viele und auch mit Konsequenzen nach dem Ausländerrecht ist unter Umständen zu rechnen. Im Zusammenhang mit der Straftat können aber auch bestimmte Gegenstände (z. B. Mobiltelefon, Speichermedien, Werkzeuge, Geld
u. ä.) vom Gericht eingezogen werden.

Sollte durch die Straftat ein Gewinn erzielt worden sein, so hat das Gericht einen Vermögensausgleich vorzunehmen. Das bedeutet, dass eine entsprechende Geldsumme zu zahlen ist, die auch unabhängig von der eigentlichen Strafe oder der Maßnahme ist.

Und am Ende muss auch entschieden werden, wer die Verfahrenskosten und nötigen Auslagen zahlen muss, die durch das Strafverfahren entstanden sind. Dazu zählen beispielsweise die Fahrtkosten und der Verdienstausfall für die anwesenden Zeugen, Auslagen für den Schriftverkehr, aber auch die Kosten von möglichen Gutachten.

Bei Fragen informieren wir auch hier gerne über die Rahmenbedingungen und stehen für ein Gespräch zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Gesprächstermin oder schicken uns eine eMail.

Ordnungswidrigkeiten

Junge Menschen können durch ein Fehlverhalten auch ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz durchlaufen. Zunächst erhält man einen Bußgeldbescheid in dem man aufgefordert wird, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Ursache können hierfür z. B. unentschuldigte Fehltage in der Schule sein, ein Verkehrsvergehen, oder ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz.

Wird die festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter den Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße auch Arbeitsleistungen zu erbringen, nach Kräften den verursachten Schaden wiedergutzumachen, bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, oder sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen.

Kommt der Jugendliche einer solchen Anordnung nicht nach und zahlt die Geldbuße auch nicht, so kann Jugendarrest gegen ihn verhängt werden.

Bei Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gegen Jugendliche kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist. Bei Fragen stehen wir trotzdem gerne zur Verfügung und die Vermittlung an eine geeignete Sozialdienststelle übernehmen wir natürlich auch. Vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Gesprächstermin oder schicken uns eine eMail.