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umA - unbegleitete minderjährige Ausländer

Unbegleitete minderjährige Ausländer sind dem örtlichen Jugendhilfeträger zu überstellen, wenn sie aufgegriffen werden oder dem Jugendamt nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel zugewiesen werden. Sie sind sodann im Rahmen der Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII oder, soweit bereits ein Vormund bestellt wurde, gem. §§ 33, 34 SGB VIII in einer Pflegefamilie oder in einer Heimeinrichtung oder sonstigen geeigneten Wohnform unterzubringen. Dabei ist auch eine ambulante Betreuung im Rahmen des selbständigen Wohnens möglich.