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Standesamtsaufsicht/Namensänderungen/Vorbeglaubigungen

Das Landratsamt Miesbach übt als untere Standesamtsaufsicht die Fachaufsicht über die Standesämter in den Städten, Märkten und Gemeinden des Landkreises aus. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Standesämter durch die Standesamtsaufsicht unterstützt. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind hierbei an Weisungen nicht gebunden. Die Führung der Standesämter wird von der unteren Standesamtsaufsicht regelmäßig überprüft.

  • Beurkundungen eines Personenstandes dürfen nur von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten in den örtlichen Standesämtern vorgenommen werden. Fragen zu Beurkundungen z. B. einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Todesfalles sind deshalb an das örtliche Standesamt zu richten.

Besondere Vorgänge werden der unteren Standesamtsaufsicht von den Standesämtern zur Prüfung vorgelegt, sofern das Standesamt nicht von der Vorlagepflicht befreit ist. Hierzu zählen insbesondere

  • Ausländische Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde eines Staates außerhalb der Europäischen Union, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehört haben, sofern keiner der Ehegatten außerdem Deutscher war oder als heimatloser Ausländer oder Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterstand (Heimatstaatenentscheidung)
  • Ausländische Entscheidungen in Lebenspartnerschaftsangelegenheiten
  • Nachbeurkundung von Geburten und Sterbefällen im Ausland
  • Erteilung, Führung und Änderung von Namen mit Bezug zu ausländischem Recht
  • Vaterschaftsanerkennungen mit Bezug zu ausländischem Recht.

Außerdem leitet die untere Standesamtsaufsicht Berichtigungsanträge sowie Zweifelsfallvorlagen nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes nach Vorprüfung an das zuständige Amtsgericht München weiter.

Im Notfall kann die untere Standesamtsaufsicht die Wahrnehmung der Geschäfte eines Standesamtes einem anderen Standesbeamten übertragen.

Namensänderung

Des Weiteren zählen zum Aufgabenbereich der Standesamtsaufsicht auch öffentlich-rechtliche Namensänderungen.

Namensänderung beantragen:

Ein Familienname (Vorname) darf nur geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ die Änderung rechtfertigt (Namensänderungsgesetz).

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Bevor Sie einen gebührenpflichtigen Antrag einreichen, empfehlen wir Ihnen, sich zuerst unverbindlich zu Ihrem Anliegen beraten zu lassen. Bitte nutzen Sie dazu unser Kontaktformular. Der Fachbereich 21, Team 21.1 (Bereich Namensänderungsrecht) wird sich dann bei Ihnen melden.

Benötigte Unterlagen:

  • aktuell gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass) Personenstandsurkunden aus neuerer Zeit zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
  • Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
  • Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
  • ärztliches Attest bei namensbezogenen seelischen Belastungslagen (siehe Informationsblatt ärztliches Gutachten)

Nach Bedarf können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Gebührenrahmen:

  • Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.500 Euro
    Änderung eines Vornamens: 25 Euro bis 500 Euro.

Die Gebührenschuld entsteht bereits mit Eingang des Antrags am Landratsamt Miesbach oder bei Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde, sofern der Antrag dort gestellt wird. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind  der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen zu berücksichtigen. Es besteht die Möglichkeit, die Amtshandlung, die auf den Antrag hin vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen. Für den Regelfall von Namensänderungen im Bereich des Landkreises Miesbach liegt die Gebühr für die Familiennamensänderung in der Mitte des Gebührenrahmens, für die Vornamensänderung im oberen Ende des Gebührenrahmens.

Details:

Familienname:

In der Praxis kommen folgende Fälle häufig vor (nicht abschließend):

  • Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt);
  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen mit sich bringen;
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae" oder "oe", die zu erheblichen Behinderungen führen;
  • Bei der Auswahl des neuen Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So darf der neue Familienname keine neuen Schwierigkeiten mit sich bringen, sei es, weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Name schwierig zu schreiben und/oder auszusprechen ist.
    Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen. Besondere Beschränkungen gibt es im Übrigen bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.

Vorname:

Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.
Folgende Änderungen sind denkbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt:

  • Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
  • Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
  • Verdeutschung ausländischer Namensformen
  • Änderungen der Schreibweise
  • Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt.
    Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.

Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Namensänderung:

Bei Fragen bezüglich einer Änderung des Familiennamens oder Vornamens wenden Sie sich bitte zunächst an das Standesamt ihres Wohnortes. Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Sie außerdem direkt bei dem Standesamt und Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes oder auch bei uns stellen, wenn Sie im Landkreis Miesbach wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).

Verfahren:

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, hören wir die Schuldnerverwaltung beim Amtsgericht und die zuständige Polizeidienststelle zu dem Vorhaben an (Dauer etwa 3 bis 4 Wochen). Sobald bei uns alle notwendigen entscheidungserheblichen Nachweise vorliegen, können wir eine Entscheidung treffen.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen werden kann, stellen wir Ihnen über die erfolgte Namensänderung eine Urkunde aus, die Grundlage für die Neuausstellung aller weiteren behördlichen Dokumente ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Darüber hinaus sollten Sie alle anderen Behörden und privaten Institutionen, mit denen Sie in regelmäßigem Kontakt stehen, von der Änderung informieren.

Sofern wir im Lauf des Verfahrens erkennen, dass Ihr Antrag nur geringe Erfolgsaussichten hat, empfehlen wir Ihnen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen.
Wenn der Antrag abzulehnen ist, stellen wir Ihnen einen rechtsmittelfähigen Bescheid förmlich zu. Gegen den Bescheid steht Ihnen der Verwaltungsrechtsweg zum Bayerischen Verwaltungsgericht in München zur Überprüfung unserer Entscheidung offen.

Rechtliche Grundlagen:

  • NamÄndG vom 05.01.1938 mit späteren Änderungen
  • § 1 Zuständigkeitsverordnung zum NamÄndG
  • § 12 BGB (Künstlername)

Vorbeglaubigungen

Schließlich nimmt die Standesamtsaufsicht des Landratsamtes Miesbach Vorbeglaubigungen von deutschen Urkunden für eine Apostille (dient dazu, Dokumente für den internationalen Rechtsverkehr zu beglaubigen) oder Legalisation zur Verwendung im Ausland vor. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern.

Für die Beglaubigung von Fotokopien und Unterschriften ist Ihre Gemeinde zuständig.

Antragstellung

Senden Sie Ihre Dokumente zur Vorbeglaubigung bitte mit dem rechts abrufbaren Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben an folgende Anschrift:

Landratsamt Miesbach, Fachbereich 21 - Standesamtsaufsicht - Münchner Str. 3, 83714 Miesbach 

Fragen zur Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Landkreis Miesbach und zur Erteilung der Apostille bei der Regierung von Oberbayern empfehlen wir vorab telefonisch unter der angegebenen Servicenummer abzuklären.