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Zuweisungen

Wie viele Geflüchtete bekommt der Landkreis wöchentlich zugewiesen?

Momentan werden dem Landkreis ca. 50 Geflüchtete alle 2 Wochen zugewiesen. Es kamen jedoch schon mitunter 100 Personen in einer Woche. Ende März 2023 waren 1121 Geflüchtete aus der Ukraine sowie 852 aus dem Bereich Asyl im Landkreis untergebracht. Vor der Ukraine-Krise lebten 382 Asylsuchende im Landkreis.

Zum Vergleich: In der Flüchtlingskrise 2015/2016 lebten maximal 750 Asylbewerber im Landkreis bei einer Zuweisung von maximal 35 Personen pro Woche.

Woher stammen die Geflüchteten?

Hauptsächlich aus: Ukraine, Afghanistan, Syrien, Türkei, Nigeria, Peru, Jordanien

Was passiert, wenn ein Bus mit Geflüchteten im Landkreis eintrifft?

Das Landratsamt erhält sehr kurzfristig eine Information über die ungefähre Anzahl der Personen, den ungefähren Personenkreis und die voraussichtliche Ankunftszeit. Eine lange Vorbereitung ist nicht gegeben.

Mitarbeiter des Fachbereichs 21 "Ausländer- und Asylangelegenheiten" empfangen die Geflüchteten an der dezentralen Erstanlaufstelle in Miesbach. Sie werden registriert und auf Corona getestet. Unterstützt wird der Fachbereich hierbei durch die Alte Stadtapotheke Miesbach sowie  Dolmetscher. Auch der Fachbereich 41 "Arbeit und Soziales" ist regelmäßig in die Aufnahmen involviert und versucht unmittelbar bei Aufnahme Fragen zur Leistungsberechtigung zu klären.

Lebensmittel, Essen sowie Hygiene- und Erstausstattungspakete (u.a. Bettzeug, Zahnbürste, Zahnpasta, Duschgel) werden bei Bedarf direkt bei der Ankunft ausgegeben.

Fragen wie: Ist medizinische Versorgung notwendig? Sind schulpflichtige Kinder dabei? Haustiere? müssen bearbeitet und kurzfristig Lösungen gefunden werden. Dann beziehen sie die Notunterkunft, die 24/7 von einem Sicherheitsdienst beaufsichtigt wird. Die Verpflegung ist über einen Caterer gesichert.

Erfahrungsgemäß dauert die Aufnahme von 50 Personen etwa 5 Stunden. Sofern diese nicht reibungslos abläuft oder viele Fragen zu klären sind, erweitert sich diese Zeitangabe.

Was ist der rechtliche Unterschied zwischen einem Asylbewerber und einem Geflüchteten aus der Ukraine?

Flüchtlinge aus anderen Ländern als der Ukraine, die einen Asylantrag stellen, bekommen Leistungen nach dem so genannten Asylbewerberleistungsgesetz. Dafür zahlt der Bund Geld an die Länder. Diese geben das an die Kommunen weiter. Asylbewerber müssen das Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchlaufen und werden zwingend staatlich untergebracht (Wohnsitzverpflichtung), dürfen je nach Stand des Verfahrens bzw. je nach Herkunftsland Arbeit aufnehmen oder nicht. Wenn Asylbewerber anerkannt werden, haben sie Anspruch auf Sozialleistungen – das trägt der Bund.

Ukrainer haben rechtlich eine andere Stellung als Asylbewerber. Aufgrund der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie im Frühjahr 2022 bedarf es keines Asylverfahrens. Ukrainer erhalten sofort nach Registrierung einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel in Deutschland. Mit diesem dürfen sie auch sofort arbeiten. Außerdem beziehen sie Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II bzw. XII und müssten sich damit auch eine eigene Wohnung suchen. Die Verpflichtung sowie auch die Berechtigung zur staatlichen Unterbringung besteht grundsätzlich nicht. Das ist angesichts der Wohnungsmarktlage in unserer Region aber utopisch. Deutlich anders ist auch, dass Ukrainer z. T. eigenständig mit ihren PKW anreisen und Haustiere dabeihaben. Dies stellt in der Unterbringung eine zusätzliche Herausforderung dar.