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Privatkliniken (Privatkrankenanstalten)

Eine Privatkrankenanstalt ist eine privat betriebene Einrichtung zur Durchführung einer stationären Krankenhausbehandlung. Für das Betreiben einer Privatklinik, privaten Entbindungsanstalt oder privaten Nervenklinik bedarf es einer Erlaubnis (§ 30 Gewerbeordnung (GewO)). Die Erlaubnis wird für den Bereich des Landkreises Miesbach vom Landratsamt erteilt.

Ausgenommen und daher nicht erlaubnispflichtig sind folgende Einrichtungen:

  • Öffentliche Anstalten (des Staates, der Gemeinden, Stiftungen, öffentlicher Krankenkassen),
  • Gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienende Privatkrankenanstalten, wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Eine Erlaubnis nach § 30 GewO ist persönlicher und sachlicher Natur, das heißt sie ist sowohl an eine bestimmte Person (natürlich oder juristisch) und an bestimmte Räume gebunden. Ferner wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart erteilt. Das heißt eine Erlaubnis ist solange wirksam bis einer dieser Bestandteile entfällt oder geändert wird.

Erlöschen der Erlaubnis:

  • Betriebsaufgabe
  • Tod des Inhabers bzw. Wegfall der juristischen Person

In folgenden Fällen würde das Landratsamt die Erlaubnis verweigern:

  • Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmens in Bezug auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik nahelegen,
  • Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, oder wenn
  • nach den vorgelegten Plänen die baulichen, hygienischen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitlichen Anforderungen nicht entsprechen.

Kosten:

Für die Erteilung einer Konzession entstehen Kosten zwischen 500,00 € und 10.000,00 €. 

Fristen:

Da es sich um ein zeitaufwändigeres Verfahren handelt bitten wir um frühzeitige Einreichung eines schriftlichen formlosen Antrages.

Wer vor Erteilung der Genehmigung den Betrieb der Anstalt aufnimmt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden (§ 144 GewO). Eine Straftat liegt vor, wenn der Unternehmer die Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder hierdurch Leben und Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutsamem Wert gefährdet werden (§ 148 GewO).