Pfandleiher
Wenn Sie das Gewerbe eines Pfandleihers ausüben wollen, bedürfen Sie der behördlichen Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
Ein Pfandleihgewerbe betreibt, wer Geld als (in der Regel zins- und kostenpflichtiges) Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Gegenständen verleiht. Sie benötigen auch eine Erlaubnis, wenn Sie Pfandgeschäfte in der Weise vermitteln, dass Sie Ihnen übergebene Sachen auf Ihren eigenen Namen in ein öffentliches Leihhaus oder bei einem Pfandleiher verpfänden und die erhaltenen Darlehen an die Auftraggeber weitergeben (Pfandvermittler).
Diese Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Sie ist personenbezogen und damit nicht übertragbar. Sie ist jedoch nicht ortsgebunden, sondern erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Notwendige Unterlagen
Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Unterlagen unserem Antragsformular.
Kosten:
- Erlaubniserteilung ca. 500,00 €
- Auslagen nach Bedarf
Erlöschen der Erlaubnis:
- Tod des Erlaubnisinhabers
- Betriebsaufgabe
- Wegfall der juristischen Person (Löschung im Handelsregister)
- Verzicht
- Rücknahme oder Widerruf
Eine Gewerbeabmeldung nach § 14 GewO bringt eine Erlaubnis mithin nicht zum Erlöschen.