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Versteigerer


Wer fremde bewegliche Sachen, fremde Rechte oder fremde Grundstücke gewerbsmäßig versteigern will, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34 b Abs.1 Gewerbeordnung (GewO).

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern keine Versagungsgründe (Zuverlässigkeit und ungeordnete Vermögensverhältnisse) vorliegen. Die Erlaubnis ist nicht ortsgebunden, sondern erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Notwendige Unterlagen

Bitte entnehmen Sie die notwendigen Unterlagen unserem Antragsformular.

Kosten

  • Erlaubniserteilung ca. 500,00 €
  • Auslagen nach Bedarf

Erlöschen der Erlaubnis

  • Tod des Erlaubnisinhabers 
  • Betriebsaufgabe
  • Wegfall der juristischen Person (Löschung im Handelsregister)
  • Verzicht
  • Rücknahme oder Widerruf

Eine Gewerbeabmeldung nach § 14 GewO bringt eine Erlaubnis mithin nicht zum Erlöschen.

Abgrenzung zu einer öffentlichen Bestellung

Wer eine öffentliche Versteigerung durchführen möchte, bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Öffentliche Versteigerung sind Versteigerungen, welche zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden und der Eigentümer dabei keinen Einfluss auf den Preis und das Mindestgebot nehmen kann. (Pfandverkäufe und Notverkäufe)

Voraussetzungen hierfür sind eine besondere Sachkunde (Berufserfahrung) und die Zuverlässigkeit. Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder auf bestimmte Arten begrenzt werden.

Eine öffentliche Bestellung kann nur von einer natürlichen Person beantragt werden.

Der Antrag ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu stellen.

Anzeigepflicht einer Versteigerung

Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin der Versteigerung bei der zuständigen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde) und der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen(§ 3 Versteigererverordnung (VerstV)).

Inhalt der Anzeige:

  • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
  • Gattung der zu versteigernden Waren
  • Name und Anschrift des Auftraggebers
  • Anlass der Versteigerung

Versteigerungsverzeichnis

Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen (§ 2 Abs.1 Satz 1 VerstV). Bei Briefmarkenversteigerungen, Münzversteigerungen und öffentlichen Versteigerungen bedarf es keinem Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VerstV).

Weitere Pflichten

Auf Verlangen der Behörde hat der Versteigerer gemäß § 3 Abs. 4 VerstV

  1. weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben,
  2. eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
  3. im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich bei dem Versteigerungsgut um gebrauchte Waren handelt oder hierfür Ausnahmetatbestände vorliegen.