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Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung im Landkreis Miesbach 

Im Landkreis Miesbach leben derzeit etwa 100.000 Menschen, die sich auf 17 Kommunen verteilen. Die ländliche Struktur im bayerischen Voralpenland und die Nähe zur Landeshauptstadt München prägt auch die Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfelandschaft in der Region. Neben den Einzelfallhilfen zum Schutz des Kindeswohles, den Kinderbetreuungsangeboten und den schulbegleitenden Maßnahmen sind im Landkreis auch unterschiedliche Beratungs-, und Informationsangebote für Eltern, Kinder und Jugendliche zu finden. Viele Vereine engagieren sich in der Jugendarbeit und werden durch den Kreisjugendring vertreten. Zudem setzen sich Jugendbeauftrage, Arbeitsgruppen, Elterninitiativen und selbstorganisierte Zusammenschlüsse für die Interessen und Anliegen der Kinder und Jugendlichen ein. Diese vielseitigen Aktivitäten, Angebote und Maßnahmen sollen alle dazu beitragen, die Entwicklung junger Menschen und deren Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern.

Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist es daher, die vorhandenen Einrichtungen und Dienste regelmäßig zu erfassen (Bestandserhebung), zudem den aktuellen Bedarf zu ermitteln und dabei auch die Wünsche, Interessen und Bedürfnisse der jungen Menschen und der Eltern zu berücksichtigen (Bedarfserhebung), sowie bei den Vorhaben zur Umsetzung der benötigten Leistungen, Maßnahmen und Angebote so zu planen, dass auch noch unvorhergesehene Entwicklungen berücksichtigt werden können (Planungsspielraum).

Unter Jugendhilfeplanung versteht man also… ?

Eine zentrale Stelle, die sämtliche Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe in unserem Landkreis sammelt und zudem die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen immer wieder in Erfahrung bringt.

Bei der Jugendhilfeplanung wird dann geprüft, ob die vorhandenen Angebote und Maßnahmen noch ausreichend und passend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, dann erarbeitet man dort auch gleich einen Plan, wie „neue“, „andere“, „bessere“ Angebote gemacht werden können und begleitet die Umsetzung.

Diese Aufgabe kann Jugendhilfeplanung aber tatsächlich nicht alleine meistern. Die Gemeinden und die Träger der freien Jugendhilfe werden dazu ebenso benötigt, wie die Eltern, Kinder und Jugendlichen, die überörtlichen Sozialhilfeträger oder auch die Schulaufsicht. Zudem entscheidet ein politisches Gremium, der Jugendhilfeausschuss, wie sich die Kinder- und Jugendhilfe im Landkreis entwickeln soll. Jugendhilfeplanung bemüht sich somit also auch um einen dauerhaften Austausch zwischen Fachleuten, Politikern, Eltern, Kindern und Jugendlichen.

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Jugendhilfeplanung?

Im SGB VIII, dem Bundesgesetz zum Thema „Kinder- und Jugendhilfe“, ist unter § 79 festgelegt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Landkreise und kreisfreien Städte, die Gesamtverantwortung auch für die Planung haben. Der § 80 beschreibt dann die Aufgabe Jugendhilfeplanung noch genauer und unterteilt sie in die drei Bereiche „Bestandserhebung“, „Bedarfsermittlung“ und den „Planungsprozess“.

Auch in der Landesgesetzgebung, hier gibt es z.B. ein Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege, wird klargestellt, dass die Gesamtverantwortung für die Planung bei der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem Landkreis liegt.