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Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder zur Belastung (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer).

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen BMWSB - Startseite - FAQs zur Wohngeld - Reform (bund.de)

Einen Wohngeldrechner finden Sie unter BMWSB - Wohngeld - Neuer Wohngeld-Rechner (gültig ab 01. Januar 2023) (bund.de)

Wohngeld in Form von Mietzuschuss

Wenn Sie einen Antrag auf Wohngeld in Form von Mietzuschuss (für Mietwohnungen) stellen möchten, füllen Sie bitte das Formular Antrag Mietzuschuss (siehe Dokumente) aus.

Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  • „Erklärung zum Einkommen“ (für jede zum Haushalt zählende Person ab 15 Jahren)
  • „Vermögenserklärung“
  • vom Vermieter ausgefüllte „Mietbescheinigung“
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen der letzten zwölf Monate z. B. Lohnabrechnungen, Rentenanpassungsmitteilungen, Leistungsbescheide (z. B. Krankengeldbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, usw.)
  • Mietvertrag (bei Erstantrag)
  • ggf. Mietanpassungsschreiben
  • Mietzahlungsnachweis (den Kontoauszug mit der letzten Mietüberweisung)

Bitte achten Sie darauf, dass alle Anträge und Formulare auch vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind.

Weitere Hinweise können Sie den Erläuterungen zum Antrag auf Mietzuschuss (siehe Dokumente) entnehmen.

Wohngeld in Form von Lastenzuschuss

Falls Sie einen Antrag auf Wohngeld in Form von Lastenzuschuss (für selbstbewohntes Eigenheim) stellen möchten, füllen Sie bitte das Formular Antrag Lastzuschuss (siehe Dokumente) aus.

Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  • „Erklärung zum Einkommen“ (für jede zum Haushalt zählende Person ab 15 Jahren)
  • „Vermögenserklärung“
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen der letzten zwölf Monate z. B. Lohnabrechnungen, Rentenanpassungsmitteilungen, Leistungsbescheide (z. B. Krankengeld-bescheid, Arbeitslosengeldbescheid, usw.)

Bitte achten Sie darauf, dass alle Anträge und Formulare auch vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind.

Weitere Hinweise können Sie den Erläuterungen zum Antrag auf Mietzuschuss (siehe Dokumente) entnehmen.


Hinweise zur Antragstellung:

Es besteht die Möglichkeit, den Wohngeldantrag online über das BayernPortal zu stellen. Unter „externe Links“ gelangen Sie zum entsprechenden Formularserver.

Schriftliche Wohngeldanträge und -formulare erhalten Sie entweder bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung (Rathaus) oder auf der Internet-Seite des Landkreises Miesbach unter „Dokumente“.

Anträge und Unterlagen können Sie per Post an das Landratsamt senden bzw. bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung (Rathaus) abgeben.

Des Weiteren kann der Antrag persönlich beim Bürgerservice im Landratsamt Miesbach (Haus B) abgegeben bzw. in den Hausbriefkasten eingeworfen werden.

Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen erhalten Sie, wenn nötig, bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung.

Wenn Sie uns Unterlagen per E-Mail einreichen, sollte dies möglichst als Anlagen im PDF- oder JPG-Format erfolgen, da uns diese unter Umständen ansonsten nicht erreichen.

Die Angabe einer Telefonnummer oder einer E-Mail-Adresse ist zur kurzfristigen Kontaktaufnahme unter Umständen hilfreich.

Hinweise zur Bearbeitung:

Aufgrund des derzeit hohen Antragsaufkommens kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Vorberechnungen zum Zwecke der Antragsersparnis können derzeit aus Zeitgründen nicht geleistet werden.

Anfragen zur Bearbeitungsdauer können derzeit leider nicht beantwortet werden. Wir bitten Sie von Anfragen dazu abzusehen.

Sollte es sich um sachliche Mitteilungen zu bereits gestellten Wohngeldanträgen handeln, so formulieren Sie Ihr Anliegen bitte möglichst genau und reichen Sie Nachweise über evtl. geänderte Verhältnisse bereits unaufgefordert ein bzw. unverzüglich nach Erhalt nach. So können zeitaufwändige Nachforderungen von Belegen vermieden werden.

Fragen und Antworten:

Ab wann gilt der Wohngeldantrag (bei der ersten Antragstellung)?

In der Regel ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.

Ab wann kann ein Weiterleistungs-Antrag gestellt werden?

Bis zu 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums kann dieser gestellt werden (siehe hierzu den Bewilligungsbescheid).

Ist mein Antrag eingegangen?

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.

Kann ich einen Termin bekommen?

Für Wohngeldanträge sind Termine nicht erforderlich. Aufgrund des derzeitigen Antragsaufkommens werden Termine für eine persönliche Vorsprache auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Was soll ich machen, wenn ich eine dringende Mitteilung zu meinem gestellten Antrag oder zu meiner Bewilligung machen muss?

Sie können eine E-Mail oder einen Brief an die Sachbearbeiterin schreiben.

Formulieren Sie Ihr Anliegen möglichst genau und reichen Sie Nachweise über evtl. geänderte Verhältnisse unaufgefordert ein oder nach.

Die Angabe einer Telefonnummer ist hilfreich.

Was soll ich machen, wenn ich meine Miete nicht mehr zahlen kann?

Senden Sie bitte eine E-Mail oder einen Brief an den Sachbearbeiter und reichen Sie lückenlos die Kontoauszüge aller Konten sämtlicher Haushaltsmitglieder für die letzten 30 Tage ein.

Sollte es sich um einen Neuantrag handeln und das Haushaltseinkommen ist lediglich so hoch wie die Miete (oder weniger), dann wird ein Mietzuschuss nicht ausreichen. In diesem Fall ist ein sofortiger Antrag auf Hartz IV-Leistungen/Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) ratsam.

Denn Wohngeld wird nur als Zuschuss zur Miete gewährt.

Können Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses bzw. Eigentumswohnung Wohngeld erhalten?

Dies ist möglich. In diesen Fall wäre ein Antrag auf Lastenzuschuss zu stellen. Anträge sind unter „Dokumente“ unten bzw. rechts zu finden. Diese können am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden.