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10.10.2025

Arbeitsgruppe Landschaftsschutzgebiet konkretisiert Änderungswünsche - Schutz sensibler Flächen bleibt oberste Priorität

 Die Arbeitsgruppe Landschaftsschutzgebiet (AG LSG) hat sich erneut zu einer Sitzung getroffen. Im Mittelpunkt standen dieses Mal die kartografischen Änderungswünsche von privaten Einwendern, die im Rahmen der Auslegung eingegangen waren. Ziel ist es, die Festlegung der Grenzen der Landschaftsschutzgebiete (LSG) weiter zu konkretisieren und dabei berechtigte Interessen von Gemeinden, Nutzern und Landschaftsschutz in Einklang zu bringen.

Einer weiteren Sitzung sollen dann die Einwendungen der Kommunen und Änderungswünsche zu den Verordnungstexten vorbehalten bleiben.

Die eingegangenen Anregungen von privaten Einwendern wurden im Detail besprochen. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wird die Ergebnisse bei der Erarbeitung des Entwurfes für die 2. Auslegung berücksichtigen.

Seeufer gelten als besonders sensibel und schützenswert und bleiben grundsätzlich Teil des Landschaftsschutzgebiets. In Fällen, in denen Wohn- oder Gewerbegebäude bisher teilweise in die Gebietskulisse einbezogen waren, sollen diese ausgegrenzt werden. Dabei wird auf eine klare Grenzziehung geachtet.

Auch weitere Flächen mit Siedlungs- oder Freizeitnutzung waren Thema der Sitzung. In der AG wurde entschieden, dass Friedhöfe aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets herausgenommen werden sollen. Gleiches gilt für Campingplätze, die aufgrund der Art der Nutzung nicht mehr als freie Landschaft eingestuft werden, sowie für Sportplätze, sofern dort eine entsprechende Infrastruktur vorhanden ist, nicht aber reine Bolzplätze auf der grünen Wiese. Anders verhält es sich bei Golfplätzen: Aufgrund ihres hohen Grün- und Freiflächenanteils und ihrer ökologischen Bedeutung sollen sie Teil der Landschaftsschutzgebiete bleiben.

Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Wintersportinfrastruktur. Skipisten und Liftanlagen sollen grundsätzlich im Landschaftsschutzgebiet bleiben, da sie landschaftlich weiterhin schutzwürdig sind. Die bauliche und betriebliche Infrastruktur der Wintersportbetriebe, wie Parkplätze, Talstationen von Liftanlagen sowie andere Einrichtungen im Talbereich, sollen dagegen aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden. Dadurch soll der laufende Betrieb gesichert werden. Ergänzende textliche Regelungen, insbesondere zur Beleuchtung, sollen hier zusätzliche Sicherheit schaffen.

Auch die Situation landwirtschaftlicher Betriebe (Hofstellen) und generell von Gebäuden und Siedlungen im Außenbereich wurde eingehend erörtert. Hierbei wurde der AG eine abgestimmte Position von UNB und Staatlichem Bauamt präsentiert. Einzelne Gebäude aus dem Schutzgebiet kartographisch herauszunehmen, ist demnach planerisch nicht praktikabel und würde in der Abgrenzung zu komplexen und schwer nachvollziehbaren Lösungen führen. Stattdessen soll eine entsprechende textliche Regelung erarbeitet werden, welche Gebäude, Weiler etc. mit ausreichendem Umgriff von Verboten ausnimmt. Das war ein großer Kritikpunkt im Rahmen der Einwendungen. Die baurechtliche Privilegierung lässt landwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben der Auffassung von UNB und Staatlichem Bauamt nach in Landschaftsschutzgebieten ausreichenden Spielraum, sich betrieblich zu entwickeln. Nach Erfahrung des Staatlichen Bauamtes hat es im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten damit in den letzten Jahrzehnten praktisch keine Konflikte gegeben.

Die Ergebnisse bilden eine wichtige Grundlage für die weitere Arbeit an den Verordnungen. Ein Entwurf für die 2. Auslegung wird im weiteren Prozess erarbeitet und dem zweiten Auslegungsverfahren zugrunde gelegt.

Nochmal der Hinweis: Auf der Website sind unter dem Link www.landkreis-miesbach.de/Ausweisungsverfahren-Landschaftsschutzgebiete auch die bisherigen Karten und Verordnungen sowie eine Übersicht häufig gestellter Fragen zum Verfahren abrufbar.