Bezirkssozialarbeit
Manchmal benötigen Eltern bei Sorgen und Problemen mit Kindern nur einen Rat. Manchmal ist die Situation in der Familie aber auch so verfahren, dass sie allein nicht mehr weiter wissen. In diesen Situationen können sich Familien, Kinder und Jugendliche an den zuständigen Bezirkssozialdienst wenden. Die Fachkräfte vermitteln in Konfliktsituationen, beraten professionell bei Erziehungsproblemen und informieren über weitergehende passgenaue Hilfen zur Erziehung oder psychologische Unterstützungsmöglichkeiten. Ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Bedürfnisse aller Beteiligten zu berücksichtigen, sind wichtige Leitlinien der Arbeit.
Organisation Allgemeiner Sozialdienst / Bezirkssozialarbeit:
Teamleitung: Herr Mertens
Nördlicher Landkreis
|
Zuständigkeit
|
Südlicher Landkreis
|
Zuständigkeit
|
Hilfen zur Erziehung (HzE):
Einige Eltern brauchen eine Zeit lang intensivere Hilfe bei der Erziehung. Die Arbeit der Fachkräfte im Bezirkssozialdienst zielt darauf, die Eltern so zu unterstützen, dass sie mit ihren Kindern und als Familie auf Dauer zurechtkommen. Deshalb wird im Einzelfall eine geeignete Hilfe vermittelt, vielleicht eine Erziehungsberatung (geleistet vom Diakonischen Werk, Am Windfeld 32, 83714 Miesbach, 08025/2862-0), ein Elternkurs, eine Sozialpädagogische Familienhilfe oder eine unmittelbare Hilfe für das Kind oder den Jugendlichen.
Leider ist ein weiteres Zusammenleben mit der Familie nicht immer möglich. Dann sucht das Jugendamt unter Beteiligung der Familie eine geeignete Pflegefamilie für das Kind oder vermittelt es in eine gute Einrichtung. Je nach Familiensituation und Vereinbarung mit den Eltern und Kindern ist die Unterbringung vorübergehend oder auf Dauer.
Kinderschutz:
Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen. Es ist Auftrag des Jugendamts, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts gehen allen Hinweisen nach, wenn ein Kind in Gefahr sein könnte. Sie suchen den Kontakt zu der betroffenen Familie, um gemeinsam mit ihr Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Dabei arbeiten sie eng mit anderen Institutionen zusammen, zum Beispiel mit Kindertagesstätten, Schulen, Ärzten und der Polizei.
Im Mittelpunkt steht die Frage: Was muss sich ändern, damit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen wieder geschützt ist? Im äußersten Fall muss das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen, also für eine kurze Zeit unterbringen, um ihr Wohlergehen sicherzustellen. Die Kinder kehren in die Familie zurück, wenn in solch einer schwierigen und belastenden Situation die Eltern bereit sind, Hilfe anzunehmen und dadurch das Kindeswohl wieder geschützt ist. Nehmen die Eltern keine Hilfe an oder ist trotz Hilfe das Wohl der Kinder auf Dauer gefährdet, entscheidet das Familiengericht über das Sorgerecht und den Lebensort der Kinder.
Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Die Pflege und Erziehung der Kinder liegen in erster Linie in der Verantwortung der Eltern. Andererseits dürfen Kinder auch und gerade in ihrem Elternhaus nicht gefährdet werden. Das Jugendamt ist verpflichtet, allen Hinweisen nachzugehen, wenn Kinder in Gefahr sein könnten. Beim Kinderschutz muss zwischen Elternrecht und Kindeswohl abgewogen werden: In welcher Weise muss das Wohl des Kindes gefährdet sein, dass der Staat in das verfassungsrechtlich gesicherte Elternrecht eingreifen darf? Diese Gefährdungseinschätzungen müssen Fachkräfte tagtäglich in oft komplexen und undurchsichtigen familiären Situationen treffen. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, vor allem auch, wenn Eltern nicht mitwirken.
Rechtliche Grundlagen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach §§ 8a, b SGB VIII
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist eines der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (§1 Abs. 3, Nr. 3). Diese Aufgabe findet ihre besondere Ausprägung bei Kindeswohlgefährdung und beinhaltet die Verpflichtung zum Tätigwerden des Jugendamtes, dem Schutzauftrag nach § 1 Abs. 3, Nr. 3 SGB VIII, der wiederum seine Grundlage im staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 GG und dem § 8a SGB VIII hat.
Darüber hinaus haben nach § 8b SGB VIII Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine "insoweit erfahrene Fachkraft".
Als "insoweit erfahrene Fachkraft" des Allgemeinen Sozialdienstes sind durch den Fachbereichsleiter folgende Personen namentlich benannt:
- Frau Bloier
- Frau Christ
- Herr Mertens
- Herr Nothaas
- Frau Schlosser