Wiedergestattung eines Gewerbes nach einer Untersagung
Wenn Ihnen die Ausübung eines Gewerbes untersagt worden ist, können Sie prüfen lassen, inwieweit Ihnen die Ausübung wieder gestattet werden kann (§ 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO)).
Voraussetzungen
Die Wiedergestattung betrifft nur solche Gewerbe, für die eine besondere Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist. In diesen Fällen muss ein neuer Antrag auf die entsprechende Erlaubnis (z. B. Gaststätten oder Maklererlaubnis) gestellt werden.
Das Wiedergestattungsverfahren wird nur auf Antrag hin eingeleitet. Sie kommt in Betracht, wenn die Unzuverlässigkeitsgründe nach § 35 Abs. 1 GewO eines bestandskräftigen Untersagungsbescheides entfallen sind. Das heißt, es sind Umstände eingetreten, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihre Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.
Notwendige Unterlagen
- formloser, schriftlicher Antrag,
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate),
bei der Wohnsitzgemeinde des Antragssteller/Geschäftsführer zu beantragen, - Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate),
bei der Wohnsitzgemeinde des Antragssteller/Geschäftsführer zu beantragen, - Auszug aus dem Vollstreckungsportal (Link zur Beantragung im Vollstreckungsportal),
- weitere aktuelle Bescheinigungen (z. B. von Finanzämtern, des Sozialversicherungsträgers) je nach Untersagungsgrund.
Besonderheiten bei Zahlungsrückständen
- die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung,
- den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt,
- nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung,
- die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg.
Umzug nach einer Untersagung
Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist das Landratsamt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller wieder selbstständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist das Landratsamt des Wohnsitzes zuständig.
Kosten
- Bei einer postiven Entscheidung fallen i. d. R. Gebühren zwischen 25 € und 300 € an (Lfd. Nr. 5 III. 5/17 der Anlage zum Kostenverzeichnis).
- Im Falle einer Antragsablehnung beträgt die Gebühr i. d. R. zwischen 25 € und 300 € (Art. 8 Abs. 1 des Kostengesetzes i. V. m. Lfd. Nr. 5 III. 5/17 der Anlage zum Kostenverzeichnis).
- zuzüglich erforderlicher Postauslagen und Gebühren für benötigte Unterlagen (z. B. Führungszeugnis).