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Pflegegrade

Die versicherte Person (oder bevollmächtigte Person) muss einen schriftlichen Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Die Begutachtung erfolgt hauptsächlich durch Mitarbeiter/innen des Medizinischen Dienst im Auftrag der Pflegekasse.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Es gibt 5 Pflegegrade:

Pflegegrad 1 - geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad 4 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad 5 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besondderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Pflegebegutachtung

Im Rahmen der Feststellung eines Pflegegrades, wird durch die Mitarbeiter/innen des Medizinischen Dienst eine Pflegebegutachtung durchgeführt. Mit Hilfe eines standardisierten Fragenkataloges informiert sich der Gutachter über die Selbständigkeit, die Fähigkeiten und den Hilfebedarf des Pflegebedürftigen.

Folgende Bereiche aus dem täglichen Leben werden betrachtet:

  • Mobilität
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens.

In diesen sechs Modulen werden Punkte vergeben, die zur Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad führen.

Die Bereiche Haushaltsführung und außerhäuslichen Aktivitäten werden mit erfragt, fließen aber nicht in die Ermittlung des Pflegegrades ein.

Entlastungsbetrag

Jeder Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 €. Dieser Betrag soll genutzt werden, um die Pflegeperson zu entlasten, oder dem Pflegebedürftigen die Erhaltung der Selbstständigkeit im Alltag zu ermöglichen.

Nicht aufgebrauchte Beträge werden in den nachfolgenden Monat übertragen.

Leistungen, die man bis zum Ende des Jahres nicht verbraucht hat, bleiben bis 30. Juni des Folgejahres bestehen.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, d.h. die Leistungserbringer (Pflegedienste, Betreuungsdienste, Tagespflegen) benötigen eine Kassenzulassung, um im Rahmen dieser Leistung tätig werden zu können.
Die Abrechnung erfolgt dann entweder direkt durch den Leistungserbringer mit der Pflegekasse oder als Rückerstattung der Ausgaben, in dem man die Belege bei der Pflegekasse einreicht.  
Bei den Leistungen, die im Rahmen des Entlastungsbetrages erbracht werden dürfen, handelt es sich um:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.


Pflegegeld

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Es wird ausgezahlt, wenn man zum Beispiel durch Angehörige gepflegt wird. Diese unterstützen dann beim Waschen, Duschen oder Baden. Sie helfen bei der Einnahme von Medikamenten und helfen bei der Haushaltsführung etc.

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich, sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.

Pflegesachleistungen

Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Diese werden von ambulanten Pflegediensten erbracht. Je nach Höhe der bezogenen Pflegesachleistungen wird das Pflegegeld dann nur anteilig ausgezahlt. 

Der Pflegedienst unterstützt beim Waschen, Duschen oder Baden. Er hilft bei der Einnahme von Medikamenten, bei der Haushaltsführung und bei vielen anderen Aktivitäten des täglichen Lebens.

Tagespflege

Bei der Tagespflege werden pflegebedürftige Personen tagsüber in einer Tagespflegeeinrichtung betreut. Diese Art der Betreuung wird oft dann genutzt, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist. Tagespflege dient außerdem zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege. Sie wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Oft besteht die Möglichkeit, dass die Pflegebedürftigen morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht werden.

Ein Anspruch auf Tagespflege besteht ab dem Pflegegrad 2.

Verhinderungspflege

Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen persönlichen Gründen verhindert, die Pflege durchzuführen, übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege die Kosten für eine Ersatzpflege. Verhinderungspflege kann stundenweise oder tageweise in Anspruch genommen werden. Diese Ersatzpflege kann neben professionellen Diensten (ambulante Pflegedienste) auch von nahen Angehörigen, Freunden oder Bekannten erbracht werden. Verhinderungspflege kann auch in Anspruch genommen werden, wenn diese in einer stationären Einrichtung stattfindet.

Diese Leistung aus der Pflegeversicherung für Verhinderungspflege wird für längstens 6 Wochen pro Kalenderjahr ab PG 2 gewährt.

Pflegezeit

Wenn man einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der Häuslichkeit pflegen möchte, kann man sich bis zu sechs Monaten teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen.
Betrifft die Pflege eine minderjährige pflegebedürftige Person, besteht das Recht auf Freistellung auch dann, wenn die Pflege außerhäuslich (z.B. in einer Spezialklinik) durchgeführt wird.
Möchte man einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Phase seines Lebens begleiten, kann man sich bis zu drei Monaten von der Arbeit teilweise oder vollständig freistellen lassen.

Familienpflegezeit

Sollte die bis zu 6 Monaten dauernde Pflegezeit nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung (mindestens 15 Wochenstunden) für bis zu 24. Monaten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von 10 Tagen: Wenn man in einer Krisensituation die Pflege oder die Organisation der Pflege eines nahen Angehörigen übernehmen muss, hat man das Recht auf eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen.

Dieser Anspruch besteht pro Pflegebedürftiger 1- mal pro Jahr. Für diese Auszeit besteht das Recht auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Dieses sollte in einem Akutfall umgehend unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden.

Als Lohnersatzleistung kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

Kurzzeitpflege

Ist eine pflegebedürftige Person zeitweise auf die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung angewiesen, spricht man von Kurzzeitpflege. Das wird dann notwendig, wenn die Pflege zu Hause für eine bestimmte Zeit nicht im erforderlichen Maß sichergestellt werden kann und auch eine teilstationäre Versorgung nicht ausreichend ist. Solche Situationen entstehen z.B. dann, wenn ein zeitweise erhöhter Pflegeaufwand, wie nach einem Krankenhausaufenthalt, auftritt oder wenn die Pflegeperson ausfällt. Kurzzeitpflege wird für maximal 8 Wochen im Jahr gewährt.

Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.

Bayrisches Landespflegegeld

Pflegebedürftige in Bayern ab dem Pflegegrad 2 können  beim Bayerischen Landesamt für Pflege 1.000 € Bayrisches Landespflegegeld beantragen.

Dafür benötigen Sie:

  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
  • eine Kopie Ihres Pflegebescheides (sollte Ihnen die Pflegegradeinstufung der Pflegekass noch nicht vorliegen, ist der Antrag zur Fristwahrung unvollständig zu stellen)
  • eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. Reisepasses folgende Angaben müssen lesbar sein: Name, Vorname, Geburtsdatum, Gültigkeitsdatum, Anschrift; alles Weitere kann geschwärzt werden
  • oder einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate)
  • oder einer Befreiung von der Ausweispflicht

Betreutes Wohnen

Betreutes Wohnen ist eine Wohnform, in der Menschen lange eigenständig leben können. Sie wohnen in ihren ,,eigenen vier Wänden‘‘. Sie können dort die Unterstützung finden, die in der jeweiligen Lebenssituation notwendig ist. Die Wohnungen sind in der Regel so ausgestattet, dass ein Leben mit altersbedingten Mobilitätseinschränkungen möglich ist. Je nach Konzeption geht das Angebot der Träger von einem Ansprechpartner vor Ort bis dahin, dass professionelle Serviceleistungen gebucht werden können.

Dieses Wohnangebot richtet sich an Menschen, die keine oder nur im geringen Umfang Pflege in einem behindertengerechten Umfeld benötigen.

Vollstationäre Pflege

Wenn pflegebedürftige Menschen in ihrem häuslichen Umfeld nicht mehr versorgt werden können, wird oft der Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, z.B. einem Alten- oder Pflegeheim, notwendig. Dort werden Pflegebedürftige rund um die Uhr von Fachkräften betreut und gepflegt.
Die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie für Aufwendungen der Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung werden von der Pflegekasse übernommen. Die Höhe der Leistungen der Pflegekasse ist von der Höhe des Pflegegrades abhängig. Zusätzlich entstehende Kosten, z.B. Kosten für Unterbringung und Verpflegung, sind vom Pflegebedürftigen als sogenannter Eigenanteil selbst zu finanzieren.

Betreuungs- und Vorsorgevollmacht

Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden.

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.


Patientenverfügung

Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen.

Krankenversicherung

Tagesklinik

Die Tagesklinik ist als Teil der Krankenhausversorgung eine ärztlich geleitete Einrichtung. Es gibt unterschiedliche Fachrichtungen (Geriatrie, Neurologie usw.). Eine Versorgung in der Tagesklinik sollte im Vorfeld mit dem behandelnden Arzt oder der Ärztin abgeklärt werden (Kostenklärung mit Krankenkasse).

Krankenhausnachsorge

Die Krankenhausnachsorge bietet verschiedene Möglichkeiten. Dies kann ein ambulanter Pflegedienst zur häuslichen Pflege, für hauswirtschaftliche Versorgung oder der Einzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung sein. Hinsichtlich der finanziellen Förderung zählt letztlich die Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie der Sachbearbeiter*innen und Gutachter*innen der Kranken- und Pflegekassen. Das übergeordnete Ziel der Krankenhausnachversorge ist es, die betroffenen Personen in geeignete pflegerische Strukturen zu überführen oder nach Hause zu entlassen.

Rehabilitation

Eine Rehabilitation bedeutet „Wiederherstellung“. Sie dient der Wiedereingliederung der betreffenden Person in das berufliche und gesellschaftliche Leben. Eine medizinische Rehabilitation wird ambulant oder stationär erbracht, wobei die ambulante Rehabilitation meist Vorrang hat. Rehabilitationsleistungen sind oft auch Aufgabe der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung. Wenn Sie Rehabilitationsbedarf sehen, sprechen Sie zuerst mit hrem behandelnden Arzt oder Ärztin über die medizinische Notwendigkeit.