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Immissionsschutz

Die Untere Immissionschutzbehörde befasst sich insbesondere im Rahmen von gemeindlichen Planungen und Genehmigungsverfahren aller Art mit Fragen des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung und der sparsamen Energienutzung.

Die Mitarbeiter beraten Antragsteller und betroffene Nachbarn in diesen Themenbereichen und führen Überwachungen von Gewerbebetrieben durch, um für ein verträgliches Miteinander unterschiedlicher Nutzungen zu sorgen.

Allgemein:

Allgemeine Begriffe

Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

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Emissionen

  • Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Immissionen

  • Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Luftverunreinigungen

  • Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

Schädliche Umwelteinwirkungen

  • Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach der Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen.

Anlagen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes sind:

  1. Betriebsstätten und sonstige ortfeste Einrichtungen
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege

Beratung und Auskünfte zum Immissionsschutz

Das Landratsamt Miesbach berät als Untere Immissionsschutzbehörde die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen in allen Fragen im Zusammenhang mit der Antragstellung im Genehmigungsverfahren und im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten nach dem Immissionsschutzrecht.
Die Umweltschutzingenieure unterstützen die Betreiber von Industrieanlagen und Handwerksbetrieben in technischen Fragen zur Vermeidung und Verminderung von Lärm- und Schadstoffemissionen sowie zur rationellen Energienutzung.
Bürger, die sich durch gewerbliche Anlagen gestört fühlen, erhalten Rat und Informationen bezüglich ihrer Rechte zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und erheblicher Belästigungen.

 

Ansprechpartner:

Telefon: 08025 704-3310
Fax: 08025 704-73310
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Förderinformationen zu erneuerbaren Energien und Gebäudesanierung

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Die Fördermöglichkeiten im Bereich Energie und energetische Sanierung sind sehr vielfältig. Um sich einen guten Überblick verschaffen zu können, verweisen wir auf die Seiten des Klimaschutzes.

Ansprechpartner:

Ozoninformationen

Das Team Technischer Umweltschutz informiert in den Monaten Mai bis Oktober über die aktuelle Ozonbelastung in unserer Region und gibt Hinweise und Verhaltensempfehlungen bei hohen Ozonkonzentrationen. Bei Überschreitungen der Vorwarnschwelle von 180 Mikrogramm je cbm Luft werden die Gemeinden, Schulen und Kindergärten zusätzlich informiert.

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Informationen zum Thema Ozonbelastung gibt es an folgenden Stellen:

Internetseite des Bayerischen Umweltministeriums.
Internetseite des Umweltbundesamtes.


Weitere Informationen zum Thema Ozonbelastung sowie Verhaltensempfehlungen bei hohen Ozonkonzentrationen erhalten Sie beim Technischen Umweltschutz.

Telefon: 08025 704-3310
Fax: 08025 704-73310
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Strahlenschutz

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Der Reaktor-Unfall von Tschernobyl 1986 war Auslöser zur Errichtung des bayerischen Immissionsmessnetzes für Radioaktivität (IfR). Während die Messungen anfangs noch durch die Umweltingenieure an den Landratsämtern erfolgten, ist das bayerische Immissionsmessnetz für Radioaktivität (IfR) zwischenzeitlich ein automatisches Messnetz, das in ganz Bayern kontinuierlich (d. h. rund um die Uhr) und flächendeckend die Radioaktivität der Umwelt überwacht. Es besteht aus derzeit 31 Messstationen. Diese sind mit Messgeräten zur Erfassung radioaktiver Stoffe in der Luft und zur Messung der Umgebungsstrahlung ausgerüstet. Die Messergebnisse werden leitungsgebunden per Datenfernübertragung an die Messnetz-Zentrale im LfU in Augsburg zur Auswertung gesandt. Das IfR hat insbesondere eine Früherkennungsfunktion für den Fall einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umwelt.

Was ist beim Fund von radioaktiven Stoffen (gelbes Strahlenwarnzeichen "Flügelrad") zu tun?

  • Den Fund keinesfalls berühren!
  • Vorsorglich Abstand halten.
  • Die nächste Polizeidienststelle rufen. Die Polizei wird alles Weitere veranlassen (z.B. Absperrung und Information der zuständigen Stellen). Atomrechtliche Aufsichtsbehörde für den Fund radioaktiver Stoffe ist das Bayerische Landesamt für Umweltschutz.



Immissionsschutzrecht:

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren - Antragsunterlagen

Anlagenüberwachung bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen

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Insbesondere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen werden von den Umweltschutzingenieuren in regelmäßigen Abstanden überwacht. Dabei wird überprüft, ob die Anlagen entsprechend den Festlegungen in der Genehmigung und den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften betrieben werden. Darüber hinaus sind Überwachungen aus besonderem Anlass möglich, z.B. auf Grund von Beschwerden oder auf Anordnung des Umweltministeriums. Zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben haben die Vertreter und Beauftragten der Immissionsschutzbehörde das Recht zur Betretung der Anlagen, zur Durchführung von Prüfungen und Messungen sowie ein Recht auf Auskunft. Die Anlagenbetreiber haben darüber hinaus die Verpflichtung zur Eigenüberwachung ihrer betrieblichen Einrichtungen. Rechtsgrundlage für die Anlagenüberwachung ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Bayerische Immissionsschutzgesetz (Zuständigkeitsregelung).

Der Volltext des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Bayerischen Immissionsschutzgesetztes (BayImSchG) kann auf der Internetseite des Bayrischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit heruntergeladen werden.

Ansprechpartner:

  • in Rechtsfragen:
Telefon: 08025 704-3330
Fax: 08025 704-73330
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  • bei technischen Fragen:
Telefon: 08025 704-3310
Fax: 08025 704-73310
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Anordnungen und Maßnahmen nach BImSchG

Das Landratsamt Miesbach kann als Untere Immissionsschutzbehörde in begründeten Fällen auch für genehmigte Industrieanlagen nachträgliche Anordnungen erlassen. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen müssen auch nach ihrer Genehmigung und Errichtung stets in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Immissionsschutzrechts betrieben werden.

In regelmäßigen Abständen müssen diese Anlagen auch dem weiterentwickelten Stand der Technik angepasst werden. Zur Umsetzung dieser Vorschriften kann das Landratsamt Miesbach konkretisierende behördliche Anordnungen treffen (Rechtsgrundlage §17 Bundesimmissionsschutzgesetz). Zur Feststellung der Auswirkungen einer Anlage kann auch angeordnet werden, dass der Betreiber Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen (z.B. Lärm-, Schadstoffemissionen) durch eine anerkannte Messstelle ermitteln lässt (siehe §§ 26 und 28 Bundesimmissionsschutzgesetz).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) kann auf der Internetseite des Umweltbundesamtes heruntergeladen werden.

Ansprechpartner:

Telefon: 08025 704-3330
Fax: 08025 704-73330
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Messstellen nach Bundesimmissionsschutzgesetz und Sachverständige

Messungen im Bereich Immissionsschutz, d.h. die Messung von Lärm-, Erschütterungs-  und Schadstoffemissionen sind in der Regel von anerkannten qualitätsgeprüften Messstellen durchzuführen. Die nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassenen Messtellen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen werden vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) bekanntgegeben.

Die Liste mit den zugelassenen Messstellen kann von der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Das StMUG gibt auf Grund von § 29 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz auch die Sachverständigen bekannt, die z.B. im Vollzug der Störfallverordnung mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie mit der Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen (Sicherheitsanalysen, Sicherheitsbetrachtungen) betraut werden können. Die Liste der zugelassenen Sachverständigen kann im Internet als pdf-Datei abgerufen werden.

 

Ansprechpartner im Landratsamt:

Telefon: 08025 704-3310
Fax: 08025 704-73310
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Technischer Umweltschutz:

Beschwerde über Lärm, Rauch und Gerüche

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Gewerbliche Anlagen (z. B. Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Speditionen, Tankstellen) sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (unzumutbare Belästigungen durch Lärm, Geruch usw.) verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zur Einhaltung dieser Pflicht kann das Landratsamt jederzeit die erforderlichen Anordnungen erlassen. In besonderen Fällen sind auch Betriebsuntersagungen möglich.
 
Industrie- und Gewerbeanlagen unterliegen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit den einschlägigen Rechtsverordnungen. Beurteilungsgrundlage für Bewertung schädlicher Umwelteinwirkungen  durch Gewerbelärm ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Zu den Anlagen gehören nicht nur Maschinen, Geräte, Produktions- und Fertigungsanlagen sondern auch Tätigkeiten auf Betriebs- und Lagerplätzen, einschließlich des den Betrieben zurechenbaren Verkehrs.

Wenn Sie sich durch gewerbliche Anlagen gestört fühlen oder Fragen haben sollten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
In jedem Fall wird zuerst geprüft, ob eine Beschwerde berechtigt ist. Sofern eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten feststellbar oder hinreichend wahrscheinlich ist (mit Hilfe von Messgeräten), wird der Verursacher angehalten diese in vertretbarer Zeit abzustellen. Ist keine hinreichende Besserung feststellbar, können kostenpflichtig technische oder organisatorische Maßnahmen angeordnet werden. Wird diese Anordnung rechtskräftig und nicht eingehalten handelt der Verursacher der Störung ordnungswidrig und kann ggf. mit einer Geldbuße belegt werden.
 
Bei Belästigungen durch Einzelpersonen im Nachbarschaftsverhältnis (z. B. nächtliche Ruhestörungen durch Radio- oder Fernsehgeräte, lautstarke Unterhaltung usw., Rauchbelästigungen durch Grillen oder Einzelfeuerungsanlagen) wird die Behörde jedoch nicht tätig. Hier ist der Privatrechtsweg zu beschreiten (vgl. §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Ggf. empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Vorrangig sollte jedoch im Gespräch mit dem Nachbarn eine Lösung gesucht werden.

Ansprechpartner:

Telefon: 08025 704-3310
Fax: 08025 704-73310
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Geräte- und Maschinenlärm

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In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie sonstigen besonders schützenswerten Gebieten (z. B. Erholungsgebieten) dürfen bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Baustellensägemaschinen, Motorkettensägen, Verdichtungsmaschinen, Beton- und Mörtelmischer, Heckenscheren, Rasenmäher, Laubbläser und -sammler, Schredder/Zerkleinerer, Transportbetonmischer) im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden. Einzelne Geräte und Maschinen (Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und -sammler) dürfen zusätzlich an Werktagen auch von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, sie sind mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet.

Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Zuständig hierfür ist für Rasenmäher die jeweilige Gemeinde. Der Antrag bei der Gemeinde kann formlos erfolgen. Es soll dabei angegeben werden, warum eine Abweichung von den vorgegebenen Zeiten erforderlich ist.

Für die anderen Geräte und Maschinen kann eine Ausnahme mit unten stehendem Formular beim Landratsamt beantragt werden. Einer Ausnahme bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Maschinen und Geräte zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist.
Darüber hinaus können die Gemeinden durch Verordnungen zeitliche Beschränkungen für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sowie die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten festlegen. Für den Vollzug dieser Verordnungen sind die Gemeinden zuständig.
 
Gesetzliche Grundlage: § 7  Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

 

Ansprechpartner:

Telefon: 08025 704-3310
Fax: 08025 704-73310
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Störfälle bei Anlagen und deren Folgen

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Betreiber von Anlagen, in denen größere Mengen gefährlicher Stoffe gelagert bzw. gehandhabt werden, müssen präventiv Vorkehrungen treffen, damit  Störfälle, d.h. Brände, Explosionen, starke Schadstoffemissionen verhindert werden bzw. deren Auswirkungen geringgehalten werden. Die Anlagen müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.

Gesetzliche Grundlage ist die 12. BImSchV - Störfallverordnung. Die Störfallverordnung legt die Betreiberpflichten im Detail fest und enthält im Anhang einen Katalog gefährlicher Stoffe. Den gefährlichen Stoffen sind  Mengenschwellen zugeordnet, bei deren Erreichen vorsorglich Sicherheitsvorkehrung zu treffen sind. Die 12. BImSchV steht als pdf-Datei auf der Internetseite des Bayerischen Umweltministeriums unter dem Stichwort Rechtsgrundlagen zum Download zur Verfügung:

 

Ansprechpartner im Landratsamt:

Telefon: 08025 704-3310
Fax: 08025 704-73310
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Ansprechpartner als Träger öffentlicher Belange (Immissionsschutz) im Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht nach Gemeinden:

Bad Wiessee, Gmund, Hausham, Holzkirchen, Irschenberg, Miesbach, Otterfing, Valley, Waakirchen, Warngau

Bayrischzell, Fischbachau, Kreuth, Rottach-Egern, Schliersee, Tegernsee, Weyarn

Telefon: 08025 704-3311
Fax: 08025 704-73311
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Hinweis: Postadresse: Rosenheimer Str. 3, 83714 Miesbach
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