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Gewerbe

Ausgehend vom Grundrecht der Berufsfreiheit, ist in der Gewerbeordnung die Gewerbefreiheit festgeschrieben. Danach kann grundsätzlich jeder Bürger im Rahmen der bestehenden Gesetze ein Gewerbe betreiben. Ein Gewerbe bezeichnet jede erlaubte, auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht verbundene Tätigkeit. In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. In einigen Gewerbebereichen, etwa bei Gaststätten, Maklern und bei Spielhallen, muss der Gewerbetreibende zusätzlich spezielle Erlaubnisse einholen.

Wir sind u. a. für die folgenden Bereiche zuständig. Unter den einzelnen Punkten finden Sie Ihren direkten Ansprechpartner und weitere Informationen zum Thema


 

Zuständigkeiten anderer Behörden:

Regierung von Oberbayern:
Gewerbeaufsicht

Das Gewerbeaufsichtsamt ist eine Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften des technischen, medizinischen und sozialen Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit im Regierungsbezirk Oberbayern überwacht und so die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft und zur Gestaltung einer menschengerechten Arbeit trifft.

Kontakt zum Gewerbeaufsichtsamt

Gemeinde:
Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen, -abmeldungen

Zuständigkeit:

  • Zuständig ist die Gemeinde in welcher sich der Gewerbebetrieb befindet/befunden hat.
  • Hinweis: Gewerbemeldungen sind nicht beim Landratsamt anzuzeigen.

Kosten:

  • Die jeweilige Gebühr legt die Gemeinde in eigener Zuständigkeit fest.

Weitere Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass die Gewerbemeldung „gleichzeitig“ mit Beginn, Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit erstattet werden muss. „Gleichzeitig“ bedeutet in der Regel innerhalb einer Woche nach Beginn, Änderung oder Aufgabe des Betriebes.

Bitte erstatten Sie Ihre Gewerbemeldung bei der zuständigen Gemeinde daher rechtzeitig, da verspätete Gewerbemeldungen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.

Die Gewerbemeldung an sich sagt noch nichts darüber aus, ob das Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt werden darf. Insbesondere ersetzt sie nicht etwaige erforderliche Erlaubnisse (z.B. Gaststättenerlaubnis, Maklererlaubnis, Eintragung in die Handwerksrolle etc.).