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Waffen und Sprengstoffe

Waffen und Sprengstoffe können bei unsachgemäßer Verwendung zu lebensgefährdenden oder tödlichen Verletzungen führen. Daher unterliegt der Umgang mit ihnen strengen gesetzlichen Regelungen. Im Folgenden haben wir für Sie Informationen zusammengestellt, was Sie im Zusammenhang mit Waffen und Sprengstoffen beachten sollten:

Wichtige Hinweise:

Informieren Sie sich immer bereits vor dem Erwerb einer Waffe oder von Sprengstoffen über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes (WaffG) geregelt und bedarf der Erlaubnis. Bitte beachten Sie, dass es auch verbotene Gegenstände gibt (§ 40 WaffG), die nicht besessen werden dürfen. Eine umfangreiche Auflistung der verbotenen Waffen finden Sie im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz.

Sie müssen Ihre Waffen und Munition immer so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Dritter gesichert sind. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie grundsätzlich nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Weitere Hinweise zur sicheren Aufbewahrung finden Sie in der folgenden Übersicht: Merkblatt über die Aufbewahrung von Waffen und Munition (Bundesverwaltungsamt)

Informationen zur Waffenrechtsnovelle 2020

Allgemeiner Energiepreiszuschuss für Sport- und Schützenvereine

Der vom Freistaat Bayern gewährte allgemeine Energiepreiszuschuss soll Sport- und Schützenvereinen helfen, ihren Sportbetrieb und ihr Sportangebot trotz gestiegener Energiekosten weiter betreiben und aufrecht erhalten zu können. Bzgl. der in diesem Zusammenhang beim Landratsamt Miesbach für die tatsächlichen Energie(mehr)kosten einzureichenden Verwendungsnachweise wird auf nachstehende Dokumente verwiesen: 

Informationen und Ausfüllhinweise zum Verwendungsnachweis des allgemeinen Energiepreiszuschusses für Sport- und Schützenvereine

Verwendungsnachweis Energiepreiszuschuss Vereine


Antrag und Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK)

Mindestalter

  • Nach § 4 Abs. 1 mindestens 18 Jahre.
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts-oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen; dies gilt nicht für Jäger.
  • Ausnahmen bei Sportschützen:
    Das Mindestalter beträgt 18 Jahre bei Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm (.22 lfB/l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung bis zur Mündungsenergie von 200 Joule und bei Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten) mit Kaliber 12 oder kleiner. Für alle anderen Schusswaffen gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, sofern ein positives Gutachten vorliegt.

Persönliche Eignung

Die persönliche Eignung fehlt z.B. bei Alkohol-oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs mit Waffen oder Munition.

Zuverlässigkeit

Zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen sorgfältig und sachgemäß umgeht und diese vor allem nicht missbräuchlich verwendet. § 5 WaffG regelt, welche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (in der Regel) nicht besitzen (absolute und Regel-Unzuverlässigkeit).

Sachkunde

Eine Sachkundeprüfung kann vereinsintern vor einer (verbandsintern zugelassenen) Sachkundeprüfungskommission (im Landkreis Miesbach über den Schützengau Holzkirchen - Prüfungskommission des BSSB z.Zt. vertr. durch Peter König) oder bei der staatl. Prüfungskommission beim Landratsamt in Rosenheim abgelegt werden. Der Nachweis der Sachkunde gilt als anderweitig erbracht, wenn ein Antragsteller die Jägerprüfung bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine entsprechende Tätigkeit oder Ausbildung (z.B. Polizeibeamter) nachweist.

Bedürfnis

Ein Bedürfnis (§§ 13 ff. WaffG) liegt insbesondere vor, wenn die/der Antragsteller/in:

  • seit mindestens zwölf Monaten als Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, den Schießsport regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbands zugelassen und erforderlich ist. Beides ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Verbands glaubhaft zu machen. Die Erlaubnis ermöglicht den Erwerb von bis zu zwei Schusswaffen innerhalb eines halben Jahres.
  • Erbe oder Vermächtnisnehmer von Schusswaffen aus dem Nachlass eines Verstorbenen (befugten) Waffenbesitzers ist. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nachdem die Erbschaft angenommen worden ist gestellt werden.
  • Inhaber eines gültigen Jahres-/Dreijahres-Jagdscheines ist. Diese Erlaubnis ermöglicht den Erwerb und Besitz von Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen.
  • durch Angriffe auf Leben oder Gesundheit nachweisbar wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und der Besitz einer Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung geeignet ist.
  • kulturhistorische Waffen sammeln möchte. Das Sammelgebiet wird gutachterlich bewertet und konkret festgelegt. Dabei müssen die Waffen mit einer geschichtlichen Epoche in einem engen Zusammenhang stehen und darüber hinaus Konstruktionsmerkmale umfassen, die für die Entwicklung der Waffentechnik von besonderer Bedeutung sind/waren. Für neuzeitliche Waffen kann keine Sammlererlaubnis erteilt werden!
  • durch Mitgliedschaft bei einer Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen kann, dass diesen Waffen (Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen) zur Pflege des Brauchtums benötigt werden (Brauchtumsschützen).
  • nach der Einführung des Waffengesetzes im Jahr 1976 den Besitz von Waffen angemeldet hat (Altbesitz).

Kosten

  • Ausstellung WBK aufgrund eines Jagdscheines: 30 €
  • Ausstellung einer gelben WBK: 40 €
  • zuzüglich Postauslagen nach Bedarf

Erwerb von Schusswaffen, Schalldämpfern und Munition

Erwerbsberechtigte

Zum Erwerb einer Waffe sind berechtigt:

  • Inhaber einer „grünen WBK“ mit einem gültigen (befristeten) Vor-Eintrag,
  • Inhaber einer „gelben WBK“ für die darin bezeichneten Waffen. Innerhalb eines halben Jahres dürfen lediglich zwei Schusswaffen erworben werden (Erwerbsstreckungsgebot),
  • Inhaber eines gültigen Jahres-Jagdscheines für Langwaffen (auch 2-schüssige Halbautomaten für Büchsen-/Schrotpatronenmunition),
  • Inhaber einer „roten WBK“ zum Erwerb von Schusswaffen, die dem genehmigten Sammelgebiet zuzuordnen sind,
  • Waffenhändler mit einer gültigen Waffenhandelserlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen aller Art.

Verfahren

Voreintrag

Der Erwerb einer Schusswaffe bedarf (grundsätzlich) der vorherigen Erwerbserlaubnis in Form eines sog. Voreintrags in die WBK. Mit dem Voreintrag wird der Waffentyp (z.B. Pistole, Revolver, Selbstladebüchse) und das Kaliber (z.B. 9 mm Luger, 7,65 mm Brown.) festgelegt. Die Erwerbserlaubnis erlischt nach einem Jahr und kann nicht verlängert werden. In diesem Fall ist die WBK zur Löschung des Voreintrags bzw. zur Einziehung der Urkunde dem Landratsamt bzw. der Ausstellungsbehörde vorzulegen. Jäger benötigen diesen für Kurzwaffen.

Für den Erwerb von Munition gilt dasselbe; auch hier ist ein vorherige gesonderte Berechtigung notwendig.

Keine Verpflichtung zur Voreintragung besteht für:

  • Sportschützen, mit einer "gelben WBK" bei Erwerb der von dieser WBK umfassten Waffenarten und der Jagdmunition für Langwaffen,
  • Waffensammler mit einer "roten WBK",
  • Jäger als Inhaber eines gültigen Jahres-Jagdscheines bei Erwerb von Langwaffen und der zugehörigen Munition,
  • Erben oder Vermächtnisnehmer bedürfen zum Erwerb von Waffen aus dem Nachlass keiner vorherigen Erlaubnis; zur Besitzberechtigung muss der Antrag auf eine WBK innerhalb eines Monats nach Erbschaftsannahme gestellt werden.


Änderung zum Erwerb eines Schalldämpfers für Zentralfeuerzündung ab 20.02.2020:

Für den Erwerb eines Schalldämpfers für Zentralfeuerzündung ist seit 20.02.2020 kein Voreintrag mehr notwendig. Der Schalldämpfer kann daher aufgrund eines gültigen Jagdscheines erworben werden. Ist ein Schalldämpfer für Randfeuerzündung (Kaliber .22lr) gewünscht, ist weiterhin ein Voreintrag bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Geändert wird diesbezüglich § 13 Abs. 9 WaffG - Neu: Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Wir weisen zudem darauf hin, dass Inhabern eines Jugendjagdscheines keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen, der dafür bestimmten Munition sowie eines Schalldämpfers erteilt wird. Sie dürfen den Schalldämpfer nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, den Schalldämpfer führen und schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten den Schalldämpfer nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen (§ 13 Abs. 7 WaffG).

Erwerbsanzeige

Abgesehen von den Fällen einer Erbschaft oder einer Vermächtnisannahme ist jeder Erwerb einer Schusswaffe/eines Schalldämpfers, deren/dessen Besitz einer WBK bedarf, innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzumelden. Es müssen die genaue Bezeichnung der erworbenen Waffe/des erworbenen Schalldämpfers und die vollständige Personalien (möglichst unter Verwendung des im Antragsverfahren zur Verfügung gestellten Vordrucks) angegeben werden; dies gilt auch dann, wenn die Schusswaffe/der Schalldämpfer bei einem Waffenhändler erworben wurde und dieser die speziellen Waffendaten in der WBK vermerkt und seinen Geschäftsstempel und das Datum angebracht hat.

Verbringen von Waffen aus dem Ausland

Als Verbringen bezeichnet man die Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition in oder aus der Bundesrepublik Deutschland zum dauerhaften Verbleib. Hierfür ist eine vorherige Einwilligung der entsprechenden Staaten erforderlich. Eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland ist generell nötig. Bitte verwenden Sie hierfür das nachfolgende Formular:

Kosten

  • Voreintrag einer Waffe: 22,50 €
  • Munitionserwerbsberechtigung: 25 €
  • jede weitere Munitionserwerbsberechtigung: 12,50 €
  • Eintragung einer Waffe: 15 €
  • jede weitere Waffe: 7,50 €
  • zuzüglich Postauslagen nach Bedarf

Überlassen/Verkauf/Vernichtung/Unbrauchbarmachung

Eine Schusswaffe darf nur einer Person überlassen werden, die zu deren Erwerb berechtigt ist. Der Überlasser der Waffe hat sich hiervon selbst zu überzeugen. Jede Überlassung einer Schusswaffe, deren Besitz einer WBK bedarf, ist innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde unter Vorlage der WBK bekannt zu geben unter genauer Bezeichnung der überlassenen Waffe und Angabe der vollständigen Personalien.  Bitte benutzen Sie hierzu das folgende Formular:

Verbringen von Waffen in das Ausland

Als Verbringen bezeichnet man die Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition in oder aus der Bundesrepublik Deutschland zum dauerhaften Verbleib. D. h. hat der Erwerber einer von Ihnen erworbenen Waffe seinen Wohnsitz im Ausland, benötigen Sie zusätzlich eine Ausfuhrerlaubnis, sofern die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt. Bitte verwenden Sie hierfür das nachfolgende Formular:

Kostenlose Abgabe an das Landratsamt

Besitzen Sie Waffen, an denen Sie kein Interesse mehr haben und für die sich auch kein berechtigter Erwerber findet, können Sie diese nach vorheriger Terminvereinbarung beim Landratsamt Miesbach (nicht bei den Polizeidienststellen!) kostenfrei abgeben bzw. auf den Besitz verzichten. Bitte beachten Sie, dass eine zuvor eine Transporterlaubnis umbedingt erforderlich ist (formloser Antrag, auch telefonisch, genügt). Die Waffen werden gegen Vorlage der WBK entgegengenommen und gehen anschließend zur Vernichtung (mit Ausnahme kulturhistorisch bedeutsamer Stücke) an das Bay. Landeskriminalamt nach München. Für die Austragung der Waffe(n) aus der WBK entstehen Ihnen ebenfalls keine Kosten.

Unbrauchbarmachung von Schusswaffen

Die Deaktivierung/Unbrauchbarmachung von Schusswaffen kann durch einen Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis (entspricht nicht der Händlererlaubnis!) erfolgen. Die Deaktivierung muss durch das Beschussamt überprüft und bestätigt werden.

Die Bestätigung ist im Anschluss beim Landratsamt Miesbach, Fachbereich für öffentliche Sicherheit und Gewerbe, vorgelegt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes zur Deaktivierung von Feuerwaffen.

Kosten

  • Austragung einer Waffe: 10 €
  • jede weitere Waffe: 7,50 €
  • zuzüglich Postauslagen nach Bedarf

Verleihen/Leihen einer Schusswaffe

Schusswaffen dürfen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber einer Waffenbesitzkarte/eines Jahres-Jagdscheines verliehen werden. Der Verleih ist nur vorübergehend, maximal jedoch ein Monat, möglich. Ebenso ist der Verleih an eine berechtigte Person zur vorübergehenden sicheren Verwahrung oder Beförderung möglich.

Wer eine Waffe leiht, muss eine Bestätigung über den Verleih der Schusswaffe mit sich führen (§ 38 Nr. 1 e WaffG). Diese muss der Waffenbehörde nicht forgelegt werden.

Verlust einer Waffe/Waffenbesitzkarte/Jagdschein/etc.

Waffenverlust

Bei Verlust einer Ihrer Waffe gehen Sie wie folgt vor:

  1. Sie erstatten bei uns unverzüglich eine Anzeige zum Verlust (Nicht bei der Polizei! Diese wird von uns informiert).
  2. Sie informieren uns schriftlich unter Vorlage Ihrer Waffenbesitzkarte.

Verlust eines Dokumentes

Sollte Ihre WBK oder der Jagdschein, der Munitionserwerbsschein, der Europäische Feuerwaffenpass oder Ihre Sprengstofferlaubnis verloren gehen, setzen Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung. Es wird Ihnen kostenpflichtig eine Zweitfertigung des Dokuments ausgestellt. Bitte verwenden Sie zur Beantragung das folgende Formular:

Wird das Original wieder aufgefunden, geben Sie dieses Original (nicht die Zweitschrift) unverzüglich an die Ausstellungsbehörde der Zweitschrift zurück.

Europäischer Feuerwaffenpass (EFWP)

Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestimmtes Dokument zum Nachweis der nationalen Berechtigung zum Waffenbesitz. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition in einen anderen EU-Mitgliedsstaat mitnehmen wollen, benötigen einen Europäischen Feuerwaffenpass.

Im Einzelfall können in den Europäischen Feuerwaffenpass auch Waffen eingetragen werden, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG genannt sind, sofern dies von dem anderen Mitgliedsstaat verlangt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waffen berechtigt besessen werden (z.B. Druckluft-, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen). Im eigenen Interesse sollte sich der Waffenbesitzer über die gültige Rechtslage des zu bereisenden Staates selbst erkundigen. Womöglich werden dort Waffen mit Vorderschaftrepetiersystemen oder halbautomatische Kurz- und Langwaffen als Kriegswaffen eingestuft.

Antragstellung

Für die Erteilung gelten die gleichen Voraussetzung wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Bitte verwenden Sie das folgende Formular zur Antragstellung:

Die Gültigkeit des Europäischen Feuerwaffenpasses beträgt fünf Jahre und kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Mit Ablauf der Befristung wird das Dokument ungültig. Eine Verlängerung einer abgelaufenen Erlaubnis ist nicht mehr möglich.

Kosten

  • Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses: 50 €
  • Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses: 15 €
  • Änderung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (z. B. Ein- und Austragung von Waffen, Anschrift, Personendaten): 15 €
  • zuzüglich Postauslagen nach Bedarf

Sonderregelung im Verhältnis Deutschland-Österreich

Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen sowie deutscher Schützenvereine dürfen ohne Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses Schusswaffen und Munition in das Gebiet der Republik Österreich mitnehmen, wenn sie - soweit erforderlich - die deutsche Besitzerlaubnis und den Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung in der Republik Österreich glaubhaft machen können.

Dieses Abkommen gilt nur zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.

Kleiner Waffenschein

Der Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen (die Buchstaben "PTB" sowie eine Prüfnummer in einem Kreis) ist ab 18 Jahren möglich. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches, ist der so genannte "Kleine Waffenschein" erforderlich. Wer eine solche Waffe führt, ohne über den Kleinen Waffenschein zu verfügen, macht sich strafbar!

Voraussetzungen für die Erteilung

  • Volljährigkeit,
  • Zuverlässigkeit (grundsätzlich keine Vorstrafen, keine Gewaltdelikte; vgl. § 5 WaffG),
  • persönliche Eignung (z.B. keine Hinweise auf Suchterkrankungen; vgl. § 6 WaffG).

Wir empfehlen Ihnen, zusätzlich eine Sachkundeprüfung abzulegen.

Für die Beantragung verwenden Sie bitte den folgenden Vordruck:

Für weitere Informationen zum "Kleinen Waffenschein" beachten Sie bitte das folgende Merkblatt:

Kosten

  • Ausstellung eines kleinen Waffenscheines: 100 €
  • zuzüglich Postauslagen nach Bedarf

Schießstätten

Wer eine Schießstätte betreiben möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis. Es wird unterschieden zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen Schießstätten. Bitte wenden Sie sich zur Antragstellung an uns.

Schießstätten müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre sicherheitstechnischen Anforderungen hin überprüft werden.

  • bei Anlagen für erlaubnispflichtige Schusswaffen mindestens alle vier Jahre,
  • bei Anlagen für erlaubnisfreie Schusswaffen mindestens alle sechs Jahre oder bei wesentlichen Änderungen.

Weiterführende Informationen finden Sie auch in den Schießstandrichtlinien des Bundesministeriums des Inneren.

Altersgrenzen

Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:

  • ab zwölf Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen,
  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6 mm Ifb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kal. 12 oder kleiner.

Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.

Das Schießen darf für Luftdruckwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige Waffen bis zum 16. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.

Schießerlaubnis

Für das Schießen mit Schusswaffen außerhalb von Schießstätten wird eine Erlaubnis benötigt (vgl. § 10 Abs. 5 WaffG).

Eine Schießerlaubnis wird beispielsweise zum Abschuss von Gehegewild benötigt.

Bitte verwenden Sie zur Antragstellung das folgende Formular:

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung,
  • glaubhafte Darlegung eines Bedürfnisses,
  • Waffensachkundenachweis,
  • zusätzlicher Sachkundenachweis für das Töten von Tieren (gültiger Jagdschein oder Bestätigung über Gehegewildhalterkurs),
  • Versicherungsnachweis gegen Haftpflicht in Höhe von einer Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden (nicht Jagdhaftpflicht).

Sprengstofferlaubnis

Die Sprengstofferlaubnis berechtigt grundsätzlich nur zum Erwerb und Umgang (ausgenommen das Herstellen) der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (§ 27 Sprengstoffgesetz - SprengG).

Diese sind in der Regel:

  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
  • Böllerpulver zum Böllerschießen,
  • Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.

Die Erlaubnis ist fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt. Diese richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten (Aufbewahrungsort) des Antragstellers.
Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird vor der Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde geprüft. Die Erlaubnis kann bis zu dreimal verlängert werden. Danach wird ein neues Hauptdokument benötigt. Die Verlängerung einer abgelaufenen Erlaubnis ist nicht mehr möglich.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 21. Lebensjahres (Einzelfall-Ausnahme ist möglich),
  • sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung,
  • Nachweis über die notwendige Fachkunde (Prüfung bei einem staatl. anerkannten Lehrgangsträger) und
  • Nachweis über ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. durch Jagdschein oder Bedürfnisbestätigung durch schießsportlichen Verein bzw. Verband).

Antrag

Bitte verwenden Sie für die Antragstellung den folgenden Vordruck:

Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden, die von privaten Lehrgangsträgern angeboten werden. Bei Lehrgangsbeginn ist dem Lehrgangsträger eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird und etwa vier bis sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn beantragt werden muss.

Kosten

  • Erteilung Sprengstofferlaubnis: 140 €
  • Verlängerung Sprengstofferlaubnis: 70 €
  • zuzüglich Postauslagen nach Bedarf